Nach dem Unfallablauf ist dem Kläger ein Mitverschulden nicht vorzuwerfen; die Bewertung des Verschuldens des Beklagten führt dazu, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw außer Ansatz bleibt. Der Beklagte wollte nach links vor dem entgegenkommenden Kläger in die … straße abbiegen. Gemäß § 9 Abs. 3 StVO hatte er den Kläger zunächst durchfahren zu lassen. Durch die schuldhafte Nichtbeachtung dieser Vorschrift verursachte der Beklagte den Unfall. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn in Rechnung gestellt wird, dass der Kläger mit 65 km/h gefahren ist, anstelle der erlaubten 50 km/h. Dem Beklagten war zuzumuten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfange zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1984, 1962). Zwar gibt es keine allgemeinen Richtwerte dahin gehend, welche Geschwindigkeitsüberschreitungen des Bevorrechtigten der Wartepflichtige in zumutbarer Weise berücksichtigen muss; denn diese müssen unter Berücksichtigung vernünftiger Verkehrsauffassung für den konkreten Fall erst ermittelt werden. Gerade Letzteres führt aber dazu, dass der Beklagte hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 % berücksichtigen musste: Der Kläger fuhr auf einer im weiteren Unfallbereich übersichtlichen Hauptstraße zu verkehrsarmer Zeit. Die Sichtverhältnisse waren weder witterungsbedingt noch aus anderen konkreten Gründen eingeschränkt. Unter diesen Umständen konnte eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 % kein Anlass für Irritationen des Beklagten sein, er hatte sie als Wartepflichtiger zu tolerieren. Der Beklagte durfte nach alledem keinesfalls nach links in die … straße einbiegen, bevor er den Kläger hatte durchfahren lassen. Dem Kläger ist kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar ist nachgewiesen, dass er 65 km/h gefahren ist und dadurch eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Durch dieses verkehrswidrige Verhalten hat er aber sein Vorrecht gegenüber dem Beklagten nicht verloren. Er hat in dieser konkreten Verkehrssituation darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte seiner Wartepflicht genügen wird. Das Verschulden des Beklagten ist so beachtlich, dass es gerechtfertigt ist, die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw außer Ansatz zu lassen. Insoweit handelt es sich zwar um einen Grenzfall, doch liegt er noch innerhalb der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen und gibt keinen Anlass, von dieser als richtig erachteten Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen wird in Abrede gestellt, dass der Verkehrsunfall für den Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.