" … II. Die Berufung ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen gem. § 1 VVG i.V.m. §§ 2 Nr. 1a, 3 Nr. 1 BEW in Höhe des zuerkannten Betrags von 8.263,65 EUR zu. Die Bekl. wendet zutreffend ein, dass die Überflutung nur des Kellers in dem versicherten Gebäude keinen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darstellt."
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN setzt eine “Überflutung von Grund und Boden’ i.S.v. § 3 Nr. 1 BEW voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln (vgl. BGH VersR 2005, 828). Die Klausel unterscheidet insoweit die unbebaute Geländeoberfläche des Grundstücks von dem versicherten Gebäude selbst. Eine bedingungsgemäße Überschwemmung ist deshalb nicht anzunehmen, wenn – wie hier – nur in den Keller des Gebäudes (auch Grund-)Wasser eingedrungen ist. Vielmehr muss sich das schadenstiftende Wasser infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden “Grund und Boden’, auf welchem das Gebäude liegt, angesammelt haben (vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570; OLG Hamm zfs 2006, 103 … ).
Auf die von dem BGH in der zitierten Entscheidung getroffene weitere Feststellung, dass auch eine mittelbare Verursachung von Gebäudeschäden durch auf dem Grundstück stehendes Oberflächenwasser die Leistungspflicht des VR auslöst, kommt es im Streitfall nicht an. In der dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Sache war – anders als hier – unstreitig das Wasser eines benachbarten Sees über die Ufer getreten und hatte das das versicherte Gebäude umgebende Grundstück in einer Höhe von bis zu zwei Metern überflutet. Dies stellte eine bedingungsgemäße Überschwemmung “von Grund und Boden’ dar, weshalb dort weiter aufzuklären war, ob der Gebäudeschaden auch durch diese Überflutung adäquatkausal verursacht worden war.
Da es hier bereits an auf dem Grundstücksgelände stehenden Wasser unstreitig fehlte, kann dahinstehen, warum das Grundwasser angestiegen und in den Keller eingedrungen war. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in der weiteren Umgebung befindliche Wiesen und Ackerflächen, sei es durch die Ausuferung von Flüssen oder durch Niederschläge, überflutet waren. … “
zfs 8/2013, S. 460 - 461