Gegen die Betr. wurde am 14.9.2010 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld und ein Fahrverbot festgesetzt. Grundlage des Bußgeldbescheids ist eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor 3.0 der Firma ESO am 18.8.2010. Auf ihren Einspruch hat das AG Landstuhl die Betr. mit Urt. v. 10.2.2011 wegen der im Bußgeldbescheid bezeichneten Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Betr. hat der Senat mit Beschl. v. 16.1.2002 das Urteil aufgehoben und die Sache an das AG Landstuhl zurückverwiesen. Mit Urt. v. 3.5.2012 hat das AG Landstuhl die Betr. freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet.

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