" … Das LG hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der Anspruch auf Übernahme der Kreditraten jedenfalls am Ausschlusstatbestand in § 5 Abs. 1f AUV scheitert."
Der Kl. stellt mit der Berufung nicht in Abrede, dass seine Arbeitsunfähigkeit auf einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung i.S.d. § 5 Abs. 1f AUV beruht.
Soweit er daran festhält, dass diese Klausel wegen ihres überraschenden Regelungsgehaltes gem. § 305c Abs. 1 BGB bzw. wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, tritt der Senat dieser Wertung nicht bei.
Zu Recht hat das LG darauf abgestellt, dass es für das Verständnis und die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen wie der streitgegenständlichen Ausschlussklausel auf die Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen und um Verständnis bemühten VN ankommt. … Dass es sich bei dem Kl. um einen “unbedarften‘ VN handele, ist für die Auslegung der Ausschlussklausel so ohne Relevanz. Im Einzelnen gilt zu den vom Kl. erhobenen Wirksamkeitsbedenken daher Folgendes:
1. Überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nur dann, wenn sie eine objektiv ungewöhnliche Regelung enthält, mit der der VN nach den Gesamtumständen nicht zu rechnen hatte (Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. 2013, § 305c, Rn 2). Unabhängig vom ggf. objektiv ungewöhnlichen Inhalt der Regelung ist das erforderliche Überraschungsmoment schon dann nicht gegeben, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (Palandt, a.a.O., Rn 3; BGHZ 101, 33, juris-Rn 10 … ).
Hier war der Kl. bereits im Antragsformular zur streitgegenständlichen Versicherung auf den Leistungsausschluss im Falle einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung hingewiesen worden. Zudem sind die Regelungen in § 5 der AVB und somit auch der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen drucktechnisch durch eine Umrahmung derart deutlich hervorgehoben, dass sie nach den Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Durchschnittskunden nicht übersehen werden konnte.
Vor diesem Hintergrund kommt es für das Eingreifen von § 305c Abs. 1 BGB nicht mehr darauf an, ob sich die objektive (Un-)Gewöhnlichkeit der Regelung mit Blick auf andere Versicherungszweige beurteilen lässt (so OLG Karlsruhe VersR 2008, 119; OLG Köln VersR 2011, 201), was der Senat angesichts der unterschiedlichen Schutzrichtungen etwa von Arbeitsunfähigkeits- und Unfallversicherung zumindest in Zweifel zieht.
2. Der Leistungsausschluss in § 5 Abs. 1f AVB ist auch nicht intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den VR, Rechte und Pflichten des VN in seinen AVB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. 2013, § 307, Rn 21). Dabei ist wiederum auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen VN abzustellen, der das gesamte ihm zur Verfügung stehende Regelwerk zur Kenntnis nimmt (vgl. o., Palandt, a.a.O., Rn 23). In der streitgegenständlichen Ausschlussklausel ist formuliert “Im Arbeitsunfähigkeitsfall erbringt der VR keine Leistungen, wenn der Versicherungsfall verursacht ist: … f) durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung.‘ Diese Formulierung ist ohne größere gedankliche Anstrengung dahin zu verstehen, dass kein Versicherungsanspruch besteht, wenn der Versicherungsfall auf einer psychischen Erkrankung beruht, die behandlungsbedürftig ist. Was daran unklar bzw. unverständlich sein sollte, legt der Kl. nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Soweit der Kl. auch in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass er als unbedarfter VN mit der Klausel schlicht nicht gerechnet habe und diese sich für ihn im “Kleingedruckten‘ versteckt habe, wird auf die Ausführungen zur Frage des Überraschungsmoments verwiesen.
3. Schließlich enthält die Ausschlussklausel auch keine unangemessene Benachteiligung des VN i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Zu Recht hat das LG festgestellt, dass der Leistungsausschluss weder eine Gefährdung des Vertragszwecks noch eine unangemessene Benachteiligung des VN mit sich bringt.
Grundsätzlich ist der VR in der Gestaltung des von ihm angebotenen Versicherungsschutzes frei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist deshalb erst dann anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag soweit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (OLG Karlsruhe VersR 2008, 524). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Leistungspflicht offenbar in einer Vielzahl von Krankheitsfällen erhalten bleibt, auf die der Kl. selber beispielhaft verweist.
Insoweit ist auch eine unangemessene Benachteiligung des VN nicht ersichtlich. Denn der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht allein den Interessen des VR, sondern auch denjenigen der VN, da eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung angesichts objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu...