" … Die zulässige Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Denn sie hat nicht bewiesen, dass die bislang nicht regulierten Schäden am Fahrzeug ihres Ehemannes auf einem Unfall i.S.d. Versicherungsbedingungen beruhen."
1. Der Versicherungsschutz umfasst gem. § 12 (1) II. e) AKB 7/2003 Beschädigungen “durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.‘
AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH zfs 2013, 213). Hinsichtlich des Unfallbegriffs verdeutlicht die Voraussetzung “von außen‘ dem durchschnittlichen VN, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf. Sofern sich ein Teil eines versicherten Fahrzeugs löst, kommt es hinsichtlich der Frage, wie lange ein solches noch nicht als von außen auf das Fahrzeug wirkender, fahrzeugfremder Gegenstand anzusehen ist, auf die Verkehrsanschauung des täglichen Lebens an. Dabei ist ein Vorgang, bei dem sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt löst, als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, der zumindest noch andauert, soweit das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Ablösung des Teils von diesem getroffen und beschädigt wird (BGH zfs 2013, 454). Einwirkungen von außen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (BGH zfs 2013, 213). “Betriebsschäden‘ sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Betriebsschäden sind ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kfz gehören. Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab. Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH VersR 1969, 32).
2. Unter Berücksichtigung dieses Umfanges des Versicherungsschutzes hat die Kl. nicht bewiesen, dass die noch im Streit stehenden Schäden durch einen Unfall verursacht worden sind.
a) Das LG hat auf Basis der überzeugenden und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. T festgestellt, dass die noch im Streit stehenden Schäden durch das Rotieren des defekten Reifens entstanden sind. Diese Feststellung wird mit der Berufung nicht angegriffen.
b) Die Kl. vermag den Beweis, dass der Reifen aufgrund eines Unfalles geplatzt ist, nicht zu führen. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Platzen des Reifens durch einen Betriebsvorgang verursacht worden ist. Wegen der möglichen Ursachen des Platzens des Reifens wird zunächst auf die umfangreiche Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen Prof. T im Rahmen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens gegenüber dem Senat hat der Sachverständige anhand von Fotos des beschädigten Reifens die möglichen Ursachen der Beschädigung im Bereich der Innenschulter, die durch anschließendes Abreißen der Lauffläche zur Zerstörung geführt hat, überzeugend dargestellt. Wie bereits im Rahmen seiner schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige thermische Ursachen ausgeschlossen. Er hatte bereits im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 31.7.2012 ausgeführt, dass am Reifen keine thermischen Spuren vorhanden seien. Gegenüber dem Senat hat der Sachverständige erläutert, dass die Schädigung im Bereich der Innenschulter entweder durch Oxidation des eingearbeiteten Drahtgeflechts in diesem Bereich oder aber mechanisch entstanden sein könne. Hinsichtlich der Variante der Entstehung durch Oxidation hat der Sachverständige ausgeführt, dass beispielsweise kleine Beschädigungen wie das Durchfahren eines kleinen Nagels hierzu führen können, weil das einvulkanisierte Drahtgeflecht dann Kontakt zu Sauerstoff bekommen könne. Hinsichtlich einer mechanischen Verursachung der Beschädigung im Bereich der Innenschulter hat der Sachverständige insb. das Befahren eines auch sehr niedrigen Bordsteins in einem ungünstigen Winkel angeführt. Der hier vorliegende Sportwagenreifen sei insoweit deutlich empfindlicher als Reifen für herkömmliche Pkw. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass solche Reifen selbst extremen Belastungen problemlos standhielten, insb. beim Überfahren von Gegenständen nicht unmittelbar platzten. Allerdings seien sie empfindlich bei Quetschungen, wie sie beim Befahren auch niedriger Bordsteinkanten in ungüns...