Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Winter trifft den, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf einem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft; er hat sämtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze Dritter notwendig sind (= allgemeine Verkehrssicherungspflicht). Die Pflicht korrespondiert mit der Verkehrseröffnung. Zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden, ist utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält, wenn also diejenigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die nach den Umständen zuzumuten sind.
I. Kreis der Verkehrssicherungspflichtigen
Besteht eine Pflicht zum Winterdienst, sind alle Anlieger und Hinterlieger verpflichtet. Nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern auch alle Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner mit. Jeder Anlieger hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Schadensgefahren für Dritte ausgehen. Er ist in vollem Umfang für den gefahrlosen Zustand der von ihm zu räumenden und abzustreuenden Fläche verantwortlich, wenn die zuständige Gemeinde durch Straßenreinigungssatzung ihre eigene Winterdienstpflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat. Diese Verkehrssicherungspflicht gilt gegenüber jedermann.
Obliegt die Pflicht mehreren Anliegern einer Privatstraße gemeinschaftlich, ohne dass eine Vereinbarung über die Wahrnehmung besteht, hat keiner der Mitberechtigten einen Ersatzanspruch gegen die anderen wegen Verletzung dieser Pflicht.
II. Räum- und Streupflicht im Einzelnen
Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere sind die örtlichen Verhältnisse, z.B. die Gefährlichkeit des Verkehrswegs sowie dessen Art und Wichtigkeit, die Stärke des Verkehrs und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen ist zu beachten. Bei außergewöhnlichen Gefahrensituationen ist nur der sachgerechte Einsatz der vorhandenen, üblicherweise ausreichenden Ressourcen erforderlich. Bei an sich nicht gebotener Räumung etc. darf ein Privatanlieger keine zusätzlichen Gefahrenmomente schaffen. Allerdings begründet ein überobligatorisches Räumen in der Vergangenheit keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, auch in Zukunft überobligatorisch zu räumen.
Zu beachten ist, dass eine allgemeine Glättebildung vorliegen muss. Eine Streupflicht ist daher nicht begründet, wenn auf dem Weg von der Straße zu einem Haus nur vereinzelte Glättestellen erkennbar sind. Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte, ebenso wenig ist es möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Gefahr zu vermeiden.
1. Gehflächen
Die Verkehrssicherungspflicht erfasst Gehflächen, soweit auf ihnen nicht nur ein unbedeutender Verkehr stattfindet. Auch bei geringem Verkehr ist der Gehweg zu sichern, wenn er verkehrswichtig ist. Das ist z.B. ein über die Fahrbahn führender unentbehrlicher Überweg. Grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht besteht für Wege durch Parks oder Grünanlagen, die eine reine Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion haben. Auch die Duldung der Nu...