Die Entscheidung baut auf dem Urteil des BGH v. 29.4.2010 – I ZR 68/08 (zfs 2010, 654) auf, das im Wesentlichen die vorausgegangene Entscheidung des OLG Hamburg v. 2.4.2008 (zfs 2009, 85) bestätigt hat. Der BGH ging davon aus, dass ein Haftpflichtversicherer grds. nicht berechtigt sei, Lichtbilder, die einem Gutachten des Sachverständigen des Geschädigten hinsichtlich des Schadens an einem Unfallfahrzeug beigefügt waren, ohne Einwilligung des Sachverständigen im Internet in eine Restwertbörse einzustellen, um den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. Der BGH hatte hierin eine Verletzung des durch § 72 Abs. 1 UrhG geschützten Rechts des Sachverständigen an den Lichtbildern angenommen. Die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hätte nur dann ausgeräumt werden können, wenn die Bekl. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 8/2014, S. 443 - 445

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