[4] "… 1. Das BG hat zu Recht angenommen, dass deliktische Ansprüche des Kl. gegen den Bekl. wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gem. Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen sind. Der Bekl. handelte bei der Durchführung des ihm von der Stadt M erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten allein die Stadt M trifft."
[5] a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Düsseldorf VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 – 5 K 3144/07, juris Rn 25; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn 100 f.; Geigel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 20 Rn 12, 31 m.w.N.).
[6] b) Nach diesen Grundsätzen handelte der Bekl. bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren “Erfüllungsgehilfe‘ tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Kl. diente der Vollstreckung des in dem – vom Kl. missachteten – Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; VGH Baden-Württemberg NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; Hessischer VGH, Urt. v. 17.3.1998 – 11 UE 2393/96, juris; Hamburgisches VG, Urt. v. 19.8.1993 – Bf VII 3/93, juris Rn 29 ff.; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 – 5 K 3144/07, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.2013 – 14 K 2904/13, juris). Hätte die Stadt M als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde die Maßnahme durchführt (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 166; OLG Düsseldorf VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urt. v. 1.10.2008 – 5 K 3144/07, juris Rn 25; Staudinger/Wöstmann, a.a.O.; Geigel/Kapsa, a.a.O.).
[7] c) Da der Bekl. hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gem. Art. 34 S. 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1986 – III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; v. 21.1.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.).
[8] 2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des BG, wonach dem Kl. kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht. Der Kl. ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M und dem Bekl. geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.
[9] a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begründet, hat die Rspr. den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 – X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 518 f. m.w.N.). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung vo...