" … Im Ergebnis zu Recht hat das LG einen Leistungsanspruch des Kl. dem Grunde nach bejaht. Die Bekl. war nicht berechtigt, gem. § 19 Abs. 2 VVG von dem Vertrag zurückzutreten. Dem LG ist darin zu folgen, dass die gem. § 19 Abs. 5 VVG erforderliche gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht in ausreichender Form erfolgt ist. Es kann dabei dahinstehen, ob bei Unterzeichnung des Antrages auf Abschluss einer Krankenversicherung das vollständige aus 5 Seiten bestehende Antragsformular vorgelegen hat. Der Senat ist zwar mit dem BGH (NJW 2013, 873) der Auffassung, dass die Hinweise gem. § 19 Abs. 5 nicht zwingend auf einem gesonderten Schriftstück zu erfolgen haben, dass also die Belehrung grds. auch wie vorliegend auf einem Antragsformular platziert werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Belehrung durch ihre Platzierung und die drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abhebt, dass sie für den VN nicht zu übersehen ist. Diesen Anforderungen genügt das von der Bekl. verwendete Antragsformular nicht, da sich die Belehrung erst auf der letzten Seite befindet und schon von daher nicht zuverlässig gewährleistet ist, dass der VN vor seiner Unterschrift unter den Antrag die Belehrung zur Kenntnis nimmt. Der auf S. 3 des Formulars im Abschnitt Schlusserklärung und Unterschriften platzierte Text weist zwar auf Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht hin, genügt aber nicht den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 19 Abs. 5 VVG."
Auch die von den Bekl. erklärte Anfechtung des Vertrags hat nicht zur Leistungsfreiheit der Bekl. geführt. Eine arglistige Täuschung durch den Kl. ist nicht hinreichend dargetan. Der Kl. hat plausibel angegeben, dass er den früheren Rückenbeschwerden, die trotz sportlicher Betätigung in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung nicht mehr aufgetreten seien, keine Bedeutung beigemessen habe. Die vom behandelnden Arzt bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse angegebene Diagnose “depressive Episode‘ wegen der Krankschreibung im Februar 2010 sei ihm nicht mitgeteilt worden. Es habe lediglich eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz vorgelegen, der er selbst keinen Krankheitswert beigemessen habe. Hiernach kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kl. bewusst Angaben zu Vorerkrankungen der Bekl. gegenüber verschwiegen hätte, um auf die Vertragsentscheidung der Bekl. Einfluss zu nehmen. Gegen ein arglistiges Verhalten des Kl. spricht schon der Umstand, dass dieser die Nierenzysten angegeben hat, was wegen des erhöhten Risikos zu einem Prämienaufschlag geführt hat.“
Mitgeteilt von RA Jens Schlünsen, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Norderstedt
zfs 8/2014, S. 450 - 451