Das AG hat den bislang verkehrsrechtlich unbelasteten Betr. wegen einer am 17.7.2013 als Führer eines Pkw innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der dort gem. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h zu einer Geldbuße von 560 EUR verurteilt und gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das AG gegen den Betr. nicht entsprechend dem Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tab. 1c zum BKat ein Regelfahrverbot für die Dauer von 2 Monaten verhängt hat. Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

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