"… II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet."
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dass das AG Kaiserslautern über den Antrag nicht durch Beschluss entschieden, sondern seine Ablehnung durch eine formlose Mitteilung bekanntgegeben hat, steht der Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 ff. StPO nicht entgegen (vgl. LG Hanau zfs 2019, 234 m.w.N.).
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch § 305 S. 1 StPO, wonach Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen, nicht entgegen. Der Beschwerdeausschluss in § 305 S. 1 StPO ist vorliegend nicht einschlägig. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl auf eine Beschwerde, als auch auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 305 Rn 1). Demensprechend greift der Ausschluss nur, wenn das Urteil anfechtbar ist und für Entscheidungen, die in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 305 Rn 1 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.5.2015 – 1 Ws 80/15, BeckRS 2015, 11166). Anfechtbar mit der Beschwerde sind hingegen Entscheidungen, bei denen die Beschwer des Betr. durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann, wobei die Aufzählung in § 305 S. 2 StPO insoweit nicht abschließend ist (KK-StPO/Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 305 Rn 12).
Ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakte und ähnlichem nach Verurteilung des Betr. in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann, ist umstritten und wird in der obergerichtlichen Rspr. unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG Celle BeckRS 2016, 20705; OLG Oldenburg BeckRS 2015, 12484; verneinend: OLG Bamberg BeckRS 2016, 06531; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.8.2016 – 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.10.2017 – Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi)). Es besteht daher das Risiko, dass der Betr. keine Möglichkeit hat, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten und anderer Daten zu rügen. Zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands ist dem Betr. daher die Überprüfung im Wege des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen, zumal es sich bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag handelt, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht insoweit nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Urteil. Ihre Rechtmäßigkeit wird nämlich weder bei der Urteilsfällung überprüft, noch wäre eine zuvor getroffene Entscheidung ggf. rückwirkend korrigierbar (vgl. LG Trier, Beschl. v. 14.9.2017 – 1 Qs 46/17, m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Betr. steht nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Messdaten zu und zwar auch, wenn sie nicht Bestandteil der Akte sind. Dies folgt aus den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (vgl. VGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.4.2018 – Lv 1/18; OLG Celle BeckRS 2016, 20705; OLG Oldenburg BeckRS 2015, 12484; KG, Beschl. v. 7.1.2013 – 3 Ws (B) 596/12; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.1.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17, Rn 13; LG Trier, Beschl. v. 14.9.2017 – 1 Qs 46/17; LG Hanau zfs 2019, 234). Die Gegenauffassung (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.10.2017 – Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi); OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.7.2015 – IV-2 RBs 63/15; OLG Bamberg BeckRS 2016, 06531; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.8.2016 – 2 Ss-OWi 589/16), welche einen Anspruch auf Beiziehung und Überlassung der digitalen Daten einer Messreihe ablehnt, vermag nicht zu überzeugen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern, dass sowohl die Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann, um so Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (BVerfGE 38, 111; BVerfGE 133, 168). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs soll gewährleisten, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten kann (BVerfGE 60, 310). Davon ausgehend ist nach Auffassung der Kammer eine Zurverfügungstellung der Falldatensätze der tatgegenständlichen Messreihe angezeigt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts PoliScan Speed FM 1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.1.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16). Der Betr. muss daher, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren ko...