"… Die Berufung ist begründet."
Der Kl. als Nachlasspfleger kann Auskunft über die Identität des/der Bezugsberechtigten, den/die der Kl. im Rahmen seines bei der Bekl. bestehenden Lebensversicherungsvertrages bestimmt hat, verlangen, nachdem entsprechende Unterlagen des Erblassers bei einer von diesem herbeigeführten Explosion seines Wohnhauses vernichtet worden sind. Dem Kl. steht ein solcher Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, jedenfalls aber aus dem zwischen dem Erblasser und der Bekl. geschlossenen Versicherungsvertrag zu.
1. Die Klage ist zulässig.
Insb. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Kl.
Dieses fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kl. keinerlei schutzbedürftiges Interesse an dem von ihm begehrten Urteil haben kann (…)
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Zutreffend ist allerdings, dass die Aufgabenstellung des Kl. als Nachlasspfleger in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses für die (unbekannten) Erben besteht, nicht hingegen in der Wahrung der Interessen der Nachlassgläubiger (BGH BGHZ 161, 281, juris Rn 19). Ob vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzbedürfnis des Kl. fehlte, wenn sicher feststünde, dass der Nachlass in einem Maße überschuldet ist, dass die Rückforderung der Versicherungsleistung schlechterdings nicht den Erben, sondern nur den Nachlassgläubigern zugutekommen könnte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine Überschuldung des Nachlasses nur unter der Voraussetzung gegeben sei, dass der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers und/oder der Hausratversicherer eines Mieters Ansprüche aus übergegangenem Recht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend machen. Ob eine derartige Inanspruchnahme erfolge, sei aber derzeit noch nicht absehbar. Gegenteiliges ist auch von der Bekl. nicht vorgetragen worden. Ist aber damit nicht ausgeschlossen, dass eine Rückforderung der Versicherungsleistung von der oder den Bezugsberechtigten den (noch unbekannten) Erben zugutekommt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verneint werden (vgl. BGH MDR 2012, 1465).
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Der gellend gemachte Anspruch folgt bereits aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG.
aa) Diese Vorschrift regelt zwar ihrem Wortlaut nach lediglich den Anspruch des VN auf Erteilung von Abschriften über die von ihm abgegebenen Erklärungen. Sie ist aber über diesen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass sie dem VN als “Minus‘ auch das Recht zur Erteilung von Auskünften über den Inhalt derartiger Erklärungen einräumt (Prölss/Martin/Rudy, VVG, 30. Aufl. 2018, § 3 Rn 9 a.E.; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn 29; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 3 Rn 6).
bb) Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG sind erfüllt.
(1) Die Einräumung eines Bezugsrechts ist eine “mit Bezug auf den Vertrag‘ abgegebene Erklärung (Prölss/Martin/Rudy, a.a.O., § 3 Rn 9; Langheid/Wandt/Armbrüster, VVG, 3. Aufl. 2017, § 3 Rn 53).
(2) Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG ist auch vererblich (OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1333). Er kann daher auch durch den Kl. als Nachlasspfleger geltend gemacht werden.
(3) Das ursprünglich zwischen dem Erblasser und der Bekl. bestehende Versicherungsverhältnis ist noch nicht vollständig abgewickelt.
(a) Es ist anerkannt, dass das aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Recht nur solange besteht, wie der zugrunde liegende Versicherungsvertrag noch nicht beendet und vollständig abgewickelt ist (…). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an.
(b) Eine solche Beendigung und vollständige Abwicklung des Versicherungsverhältnisses ist jedoch hier selbst dann nicht gegeben, wenn die Versicherungsleistung entsprechend der Behauptung der Bekl. an die bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt wurde.
Denn an einer vollständigen Abwicklung des Vertrages fehlt es, wenn die Erteilung einer Auskunft gerade dazu dienen soll zu klären, ob und inwieweit eine (ordnungsgemäße) Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt ist und inwieweit möglicherweise noch in den Nachlass gehörende Ansprüche des VN bestehen können (OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1333).
Zwar verschafft die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung dem Begünstigten mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des VN die Bezugsberechtigung als solche nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH VersR 2008, 1054).
Ein Widerruf ist aber möglich hinsichtlich des dem VR (konkludent) erteilten Auftrags, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des VN an den Bezugsberechtigten zu überbringen (…). Der insoweit mit Botendiensten beauftragte VR erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen VN zum Ausdruck kommt (…).
Mithin darf der VR nach dem Versicherungs...