1. Zwei Gebote folgen aus der Anordnung der Gewährung rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG:
Zum einen darf das Gericht seiner Entscheidung nur Tatsachen zugrunde legen, zu denen sich eine Partei vorher äußern konnte. Zum anderen muss das Gericht bei seiner Entscheidung alle zulässigen und erheblichen Behauptungen der Parteien sowohl zur Kenntnis nehmen und bedenken (vgl. BVerfG 59, 130; BVerfG MJW 1987, 485; BGH NJW 1984, 183). Die Begrenzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs macht zum einen deutlich, dass die fehlende Berücksichtigung von Tatsachenbehauptungen zum einen daran zu messen ist, ob das Vorbringen etwa zurückgewiesen werden konnte, zum anderen daran, ob es bei seiner Zugrundelegung aus materiell-rechtlichen Erwägungen ein der hierdurch beschwerten Partei günstigeres Ergebnis verschafft hätte.
2. Für diese Beurteilung ist der Begründungsweg der Entscheidung nachzuvollziehen. Wird die nicht bedachte Behauptung der Partei "hinzugedacht", bestehen zwei Möglichkeiten: Das Gericht hätte die Behauptung für unerheblich halten können und sie deshalb nicht berücksichtigt. Ging das Gericht zu Unrecht von einer Unerheblichkeit der Behauptung aus, lag ein Rechtsfehler vor, der im Instanzenzug berichtigt werden konnte. Da das Vorbringen der Partei – wenn auch fehlerhaft- berücksichtigt wurde, lag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. War der Instanzenzug abgeschlossen, lag allenfalls eine mit der Verfassungsbeschwerde zu rügende Verletzung des Willkürverbots vor (vgl. BVerfG 42, 64; BGH NJW 1988, 1456). Ob allerdings in jedem Falle der zu Unrecht angenommenen Unerheblichkeit eines Vorbringens einer Partei eine für die Willkür der Entscheidung ausreichende widersprüchliche oder sachfremde Entscheidung angenommen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. BVerfG NJW 1986, 2001).
3. Damit muss die Überprüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Lösungsweg der Entscheidung eingehen. Bei der Führung des Indizienbeweises für das Stellen des Unfalls (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1894; OLG Köln zfs 2018, 195; Hansen JuS 1992, 327; Nack MDR 1986, 98) hätte ein berücksichtigtes Vorbringen des Kl. und Anspruchsstellers, seinen angeblichen Partner beim Stellen des Unfalls nicht gekannt zu haben, bei einer Bestätigung durchgreifende Zweifel an der ansonsten der Entscheidung zugrunde gelegten Beurteilung begründet. Damit lag eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Gleichzeitig lag eine fehlerhafte Würdigung der Indiztatsachen vor, da bei der Gesamtschau der Indizien eine wesentliche, gegen das Treffen einer Verabredung eines Unfalls sprechende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 8/2019, S. 444 - 445