"… II. Die gem. §§ 141 Abs. 3. 1, 380 Abs. 3 (analog), 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Bekl. hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses."
1. a) Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den im Verhandlungstermin vom 1.12.2017 nicht erschienenen Bekl. sind erfüllt. Er wurde ordnungsgemäß zu dem Termin (um) geladen und die Landung enthielt den nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO gebotenen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens.
b) Stellt die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, einen Vertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO), ist die Fesesenzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter – dieser kann auch der Prozessbevollmächtigten sein – auch tatsächlich nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder er nicht zur Abgabe der geborenen Erklärungen, insbesondere einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist (vgl. OLG Köln – 5 W 146/03, NJW-RR 2004, 1722).
Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (BGH – VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn 16 m.w.N.). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH – I ZB 77/20, NJW-RR 2011, 1363 Rn 16). Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf zudem nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, a.a.O., Rn 17) oder das Nicht-Zustandekommen eines Vergleichs zu sanktionieren.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei liegt im Ermessen des Gerichts. Ob das Gericht dieses Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (OLG Hamm –12 W 5/97, MDR 1997, 1061).
c) An vorstehendem Maßstab gemessen, liegt in der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den im Verhandlungstermin am 1.12.2017 nicht erschienenen Bekl. ein Ermessenfehlgebrauch durch das Eingangsgericht.
Die vom Bekl. an seinen Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 31.7.2015 genügt den nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu stellenden Anforderungen. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf den am 28.8.2015 vor dem LG Essen stattfindenden Termin und sämtliche Folgetermine‘ und ermächtigt den Beklagtenvertreter zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss. Im Außenverhältnis unterliegt die Vollmacht damit keinen unzulässigen Einschränkungen, wie etwa einer Ermächtigung nur zum Abschluss eines Widerrufsvergleichs (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 141 Rn 16; OLG Naumburg – 2 W 91/10, MDR 2011, 943). Aus der Ermächtigung des Vertreters zum unbedingten Vergleichsabschluss folgt indes keine Verpflichtung, überhaupt einen Vergleich für den Vollmachtgeber zu schließen oder einen solchen nur unwiderruflich abzuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 141 Rn 18; MüKo-ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 141 Rn 21). Dies ergibt sich schon daraus, dass eine persönlich erschienene Partei einem solchen Zwang ebenfalls nicht unterworfen wäre. Die Eignung des zum Vergleichsabschluss ermächtigten Vertreters ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil dieser – wie hier – auf ein Vergleichsangebot hin telefonische Rücksprache mit der Partei nimmt (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 141 Rn 45).
Sofern das Eingangsgericht in dem angefochtenen Beschluss allgemeine Erwägungen zur Bedeutung und zum Zweck des persönlichen Erscheinens der Parteien anstellt, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gericht in der Verfolgung seines gesetzlichen Auftrags, in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), auf die Mitwirkung beider Parteien angewiesen ist, sind diese zutreffend. Es entspricht darüber hinaus den eigenen Erfahrungen des Senats, dass ein persönliches Ansprechen der Parteien durch das Gericht nicht selten eine andere Wirkung zeitigt als nur das Ansprechen der in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht allenfalls mittelbar vom Ausgang des Rechtsstreits betroffenen Prozessbevollmächtigten. Gleichwohl vermögen diese Gesichtspunkte keine unbedingte, vom Wortlaut der Bestimmung des § 141 ZPO losgelöste Erscheinenspflicht der Parteien zu begründen.
Sofern das Eingangsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, wegen des vom Bekl. geänderten Vortrags bezüglich des Betonfundaments habe es zur Sachaufklärung der persönlichen Anhörung des Bekl. bedurft, rechtfertigt auch dies nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Zum einen bleibt sowohl anhand des im Verhandlungsprotokoll vom 1.12.2017 (…) dokumentierten Inhalts der mündlichen Verhandlung als auch nach dem Inhalt des Ordnungsgeldbeschlusses offen, welche konkrete an den Prozessbevollmächtigten des Bekl. g...