"… Ohne Rechtsverstoß durfte die Zivilkammer im Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangen, dass der einen Leistungsanspruch begründende Versicherungsfall – in Gestalt einer gemäß Abschn. C.2 lit. b) AKB 2015 in der Teilkaskoversicherung eingedeckten und nach Abschn. C.1.4 AKB 2015 mit dem Wiederbeschaffungswert zu entschädigenden Fahrzeugentwendung – eingetreten ist (§ 1 S. 1 VVG). Auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen beruft sich die Bekl. ohne Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes:"
1. Für den vom VN als Anspruchsteller im Bereich der Sachversicherung zu führenden Entwendungsnachweis genügt es gemäß der sogenannten 3-Stufen-Theorie, die insb. in der höchstrichterlichen Rspr. entwickelt wurde und die der in Konstellationen der vorliegenden Art typischerweise bestehenden Beweisnot begegnen soll, zunächst, wenn die klagende Partei objektive Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergibt (vgl. dazu Laumen MDR 2016, 560 ff., m.w.N.). Dazu gehört in der Kfz-Kaskoversicherung wie hier, dass der Wagen zu einer konkreten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort bei der Rückkehr überraschend nicht mehr aufgefunden wurde. Diesen Minimalsachverhalt durfte die Eingangsinstanz im Ergebnis ihrer Zeugenvernehmung ohne Rechtsverstoß als erwiesen ansehen. Keine maßgebliche Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob alle Vorschäden des Automobils vollständig und fachgerecht repariert worden sind und wer zuletzt als Fahrzeugführer(in) hinter dessen Lenkrad gesessen hat. Entgegen der Auffassung der Bekl. können sogar bloße Autowracks gestohlen werden; aus den Bekundungen der Zeugen VZ und PZ, die die Eingangsinstanz als glaubhaft angesehen hat, folgt indes ohne Weiteres, dass der in Rede stehende Audi A4 fahrtüchtig gewesen sein muss. Ob eine (ordnungsgemäße) Reparatur stattgefunden hat, wirkt sich zweifelsfrei auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes aus; dessen Feststellung ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ebenso wenig steht das Beweisergebnis hinsichtlich des notwendigen Minimalsachverhaltes im Widerspruch zum Vorbringen der Kl.: Von ihr ist dargetan worden, dass das Kfz am Abend des 31.8.2015 von beiden Zeugen (gemeinsam) in der Straße A(…) 21 in Höhe der Dorfkirche abgestellt wurde und die Zeugin VZ (allein) tags darauf gegen 9:00 Uhr das Abhandenkommen des Wagens festgestellt hat. Der VR hat zwar im Rahmen der sogenannten 3-Stufen-Theorie die Möglichkeit, den “Beweis des äußeren Bildes‘ zu entkräften, indem er seinerseits konkrete Umstände vorträgt und erforderlichenfalls nachweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles zulassen (vgl. Laumen, a.a.O., 561, 564 f.). Ernsthafte und gewichtige Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN und der Richtigkeit des von ihm behaupteten Versicherungsfalles, wie sie dafür erforderlich sind, sind aber keineswegs allein damit zu begründen, dass offenbleibt, ob erhebliche Vorschäden des versicherten Fahrzeugs ordnungsgemäß repariert wurden; bloße Verdachtsmomente reichen in diesem Zusammenhang nicht aus.
2. Zu Unrecht hält sich die Bekl. für leistungsfrei, weil die Kl. – speziell in der Schadensmeldung vom 16.9.2015 – nicht angegeben habe, dass der Wagen zuletzt nicht von ihrem Sohn PZ, sondern von ihrer Schwiegertochter VZ gelenkt wurde. Nach ganz überwiegender Auffassung, die insb. in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rspr. vertreten wird und der sich der Senat angeschlossen hat, gehört die positive Kenntnis des VN von den zu offenbarenden Umständen bei Anzeige-, Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten zum objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung, für den der VR die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. insb. BeckOK-VVG/Marlow, 4. Ed., § 28 Rdn 44, m.w.N.). Im Streitfall gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anspruchstellerin wusste, wer zuletzt als Fahrzeugführer(in) hinter dem Lenkrad des Audi A4 gesessen hat. Im Übrigen musste sie die Frage im Schadensformular nach den Angaben zum letzten Nutzer nicht zwangsläufig in diesem Sinne verstehen. Bei lebensnaher Betrachtung durfte sie unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass sie den Wagen nicht ihrer Schwiegertochter, sondern ihrem Sohn zur Nutzung überlassen hatte, der ihn seinerseits entsprechend den Bedürfnissen seiner Familie verwenden durfte. Im Übrigen ist die Unkenntnis der Tatsache, dass die Zeugen VZ und PZ das Kfz zuletzt – am Abend des 31.8.2015 – gemeinsam genutzt haben, um mit ihrer Tochter von deren Großeltern (der Kl. und deren Ehemann) nach Hause zu fahren, wobei die Zeugin die Fahrzeugführerin gewesen ist, offensichtlich weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR ursächlich geworden (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG). Erst recht gibt es ke...