"… Die Berufung des Kl. ist unbegründet. Dem Kl. steht der von diesem geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht zu."
1. Allerdings hat der Senat keine Zweifel an der Aktivlegitimation des Kl., die aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu bejahen ist. Bereits die Bestellung des Fahrzeugs bei dem BMW Händler C2-U vom 15.4.2015 weist den Kl. als Inhaber der I Automobile als Adressaten aus.
2. Allerdings verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn ebenso wie bereits das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen im Einverständnis des Kl. von dem Bekl. zu 1 mit dem Zeugen I herbeigeführt worden ist. Hierfür sind die nachstehenden Erwägungen maßgebend.
3. Die vom Zeugen I präsentierte Legende zum Anlass der Fahrt und deren Ablauf, die ihn letztlich auf den Parkplatz der Firma B geführt hat, ist nach der Überzeugung des Senats konstruiert. Zweck der in N – dem Wohnort des Zeugen I – begonnenen Fahrt soll es gewesen sein, in T, bei dem dort ansässigen VW-Händler nach geeigneten Gebrauchtwagen in der Preisklasse zwischen 2.000 EUR und 3.000 EUR zu schauen, die er bei Gefallen mit dem mitgeführten Bargeld nach einem Preisabgleich bei im Internet zugänglichen Autobörsen erwerben wollte. Dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt – dem letzten Tag der Herbstferien 2015 – noch Schüler war und nichts dafür vorgetragen worden ist, dass er besondere Sachkenntnisse hatte, die ihn in die Lage versetzten, die Werthaltigkeit eines Fahrzeugs zuverlässig einzuschätzen, andererseits mit 3.000,– EUR ausgestattet gewesen sein will, erscheint dem Senat nicht plausibel. Ebenso wenig plausibel ist es, warum der Zeuge den ca. 230 km langen Hin- und Rückweg nach T auf sich genommen hat, ohne überhaupt konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von geeigneten Gebrauchtfahrzeugen gerade bei diesem Händler zu haben. Hier hätte ein vorheriger Telefonanruf oder die Nachschau im Internet schnell und ohne zusätzliche Kosten Gewissheit darüber verschafft, ob am Zielort überhaupt ein lohnenswertes Kaufobjekt vorhanden war. Dass zu dem VW Händler – bei dem es sich um den Vertragshändler L2 am J handelte – eine langandauernde Geschäftsbeziehung bestand, infolge derer dort immer etwas interessantes vorhanden war, kann nicht festgestellt werden. Der Zeuge I selbst ist zuvor nur einmal in Begleitung zu diesem Händler mitgefahren. Aber auch dieser Umstand rechtfertigte es nicht, auf Verdacht eine solch lange Fahrt anzutreten. Gerade in einem solchen Fall hätte sich eine vorherige telefonische Auskunftseinholung auch für den Zeugen I, der die Hochschulreife anstrebt, aufgedrängt. Dafür, warum es an diesem Tag ohne einen konkreten Hinweis auf einen günstigen Vertragsschluss gerade der VW Händler L2 sein sollte, den der Zeuge aufsuchen wollte, haben weder der Kl. noch der Zeuge I eine Erklärung angeboten.
4. Aus Sicht des Senats bestehen weiterhin durchgreifende Vorbehalte gegen die Darstellung des Zeugen, warum es ihn auf den Parkplatz des B Marktes verschlagen hat, der auch von den Kunden des benachbarten Edeka Marktes benutzt wird. Der Zeuge hat geschildert, bei Fahrtbeginn mangels Ortskenntnisse das letzte Ziel, N, als Adresse im Navigationsgerät des Fahrzeugs eingegeben zu haben. Das Navigationssystem habe ihn zum Wenden aufgefordert. Das habe er – wie in der Fahrschule gelernt – auf dem B Parkplatz machen wollen. Der Zeuge hat keine Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt diese Aufforderung erfolgt ist.
Unter Heranziehung allgemein zugänglicher Routenplaner ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge I vom Navigationsgerät von der J-straße, dem Sitz des VW Händlers L2, in die M-Straße geführt worden sein soll, von der die Zufahrt zum Parkplatzgelände der Firma B abgeht. Denn der vom Navigationsgerät gewählte Heimweg hätte über die Straße P-Straße stadtauswärts Richtung BAB führen müssen. Stattdessen hat der Zeuge die Straße P-Straße nach Verlassen des Industrieweges nach links in Richtung Innenstadt verlassen, um anschließend auch noch links in die M-Straße abzubiegen. Damit nicht genug, soll der Zeuge vor Abbiegen auf den Parkplatz nicht aufgefordert worden sein, nach rechts in die C-Straße abzubiegen, um von dort wieder auf die Straße P-Straße und damit in Richtung BAB zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass der Zeuge I bei Abbiegen auf den Parkplatz noch nicht wissen konnte, dass er diesen an dem anderen Ende in Richtung P-Straße würde verlassen können, wie der Zeuge suggerieren wollte. Im Senatstermin vom 12.10.2018 hat der Zeuge keine Erklärung dafür angeboten, warum er nicht sofort im großzügig dimensionierten Einfahrtsbereich gewendet hat, sondern weiter in Richtung P-Straße gefahren ist. Denn im Moment des Auffahrens ist dem ortsunkundigen Besucher – wie es der Zeuge gewesen sein will – wegen der baulichen Gegebenheiten noch nicht erkennbar, dass der Parkplatz zum Bereich ...