VVG § 23 § 25 § 125; ARB 2000 § 11 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
1. Eine Klausel in AVB zur Rechtsschutzversicherung, nach welcher im bestehenden Versicherungsverhältnis der VN dem VR nach Aufforderung "die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben" zu machen hat, wobei bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht der Wegfall des Versicherungsschutzes, bei grob fahrlässiger Verletzung eine Kürzung des Versicherungsschutzes eintritt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
2. Zudem müsste eine solche Aufforderung, wenn man – entgegen hier vertretener Ansicht – von der Wirksamkeit der Klausel ausginge, dem Deutlichkeitsgebot entsprechen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.3.2019 – 12 U 33/18
Sachverhalt
Die Parteien streiten über das Bestehen der Verpflichtung der Bekl., der Kl. aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag Deckungsschutz für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen in 18 Fällen gegen Händler und gegen die VW AG im Zusammenhang mit der sogenannten Diesel-Affäre bzw. dem sogenannten VW-Abgasskandal zu gewähren.
Die ARB sehen vor:
Zitat
"§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände"
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des VR einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der VR vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des VR auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der VR die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der VR die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der VN den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des VR ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der VR den VN auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. (…)
(3) Der VN hat dem VR innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der VN diese Pflicht, kann der VR den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der VN bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem VR hätten zugehen müssen, so hat der VN keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem VR war der Eintritt des Umstands zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der VR den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der VN zu beweisen. Der VN hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des VR abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der VN nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des VR ursächlich war.“
Die Bekl. versandte jeweils am Ende eines jeden Versicherungsjahres ein mit Rechnung überschriebenes Schreiben an die Kl. Dieses enthielt jeweils auf der Rückseite folgenden Hinweis: "Bitte prüfen Sie, ob die Angaben zum oben genannten Vertragsumfang noch aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden."
Während die Kl. der Bekl. durch Änderungsantrag vom 22.1.2009 die Erhöhung der Mitarbeiterzahl von zwölf auf 15 und deren Verteilung auf drei Standorte mitteilte, tat sie dies nicht in Bezug auf die seit 2011 bzw. 2012 unterhaltenen weiteren Standorte in G. und in U. sowie bezüglich der Erhöhung der beschäftigten Mitarbeiter bis auf 98 im Jahr 2015.
Zwischen dem 31.1.2012 und dem 29.6.2015 kaufte die Kl. insgesamt 18 Kraftfahrzeuge entweder unmittelbar bei der VW AG oder bei einem Händler.
Nach Bekanntwerden der Abgasproblematik begehrte die Kl. jeweils mit Schreiben vom 1.4.2016 Deckungszusage von der Bekl., um in Bezug auf die erworbenen Kraftfahrzeuge Ansprüche gegen die Händler und den Hersteller geltend machen zu können. Die Bekl. lehnte den begehrten Rechtsschutz ab.
2 Aus den Gründen:
"… Die Kl. kann von der M-Versicherung, die nach wie vor Schuldnerin der Versicherungsleistung bleibt, nach Maßgabe von § 125 VVG, §§ 1, 2, 5, 28 ARB Deckung für die beabsichtigte Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungs- und von Schadensersatzansprüchen verlangen (…)."
2. Der Kl. steht ein Anspruch auf Erbringung der für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen im nach Maßgabe der ARB vereinbarten Umfang zu (vgl. § 125 VVG, § 1 ARB), demzufolge die M-Versicherung ihr bedingungsgemäß Deckungszusage für beabsichtigte Klagen gegen die Verkäufer (VW AG und Händler) und Hersteller (VW AG) der 18 Kraftfahrzeuge zu erteilen hat.
a) Dass grds. die Voraussetzunge...