"… 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig. Er ist insb. gem. §§ 87k Abs. 1, 87j Abs. 1 S. 1 IRG statthaft sowie gem. §§ 87k Abs. 2, 87j Abs. 2, 3 IRG, 341 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht gestellt worden. Die Zuständigkeit des OLG Celle für die Entscheidung über den Zulassungsantrag folgt aus § 87l Abs. 1 IRG. Der Senat entscheidet gem. § 87l Abs. 2 IRG mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 87l Abs. 3 Nr. 1-4 IRG durch den Einzelrichter."
2. In der Sache erweist sich der Zulassungsantrag als unbegründet. Es ist keiner der in § 87k Abs. 1 IRG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genannten Gründe gegeben.
a) Nach § 87k Abs. 1 Nr. 1 IRG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu ermöglichen.
aa) Zur Fortbildung des Rechts kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur bei solchen Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, ferner klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten und die von praktischer Bedeutung sind, indem sie sich zum Aufstellen abstrakter-genereller Regeln eignen. Darüber hinaus muss die Nachprüfung zum Zwecke der Fortbildung des Rechts nicht nur angezeigt sein, d.h. nicht nur naheliegen, vielmehr muss sie sich aufdrängen. Damit dient die Zulassungsrechtsbeschwerde nicht der Überprüfung einzelner tatrichterlicher Entscheidungen und der Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit, sondern der Fortbildung des Rechts aus Anlass eines konkreten Falles (vgl. Trautmann, in: Schomberg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 87k Rd. 9 f. m.w.N.). Eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage im vorgenannten Sinne wird von der Betr. indes nicht aufgeworfen.
Soweit die Betr. in ihrer Antragsbegründung den Einwand erhoben hat, die Zulassung der Vollstreckung aus dem Bescheid des Centraal Justitieel Incassobureau des Justizministeriums der Niederlande vom 20.11.2015 sei ausgeschlossen, da es an dem sich aus § 87b Abs. 1 S. 1 IRG ergebenden Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit des dem vorgenannten Bescheid zugrunde liegenden Verstoßes gegen die in den Niederlanden geltenden Straßenverkehrsvorschriften fehle, sind die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen durch die obergerichtliche Rspr. bereits geklärt. Danach ist die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit gem. § 87b Abs. 1 S. 2 IRG entbehrlich, wenn die dem Betr. im konkreten Einzelfall zur Last gelegte Tat eine Katalogtat i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI (RB-Geld) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben. Aus dem Vollstreckungsersuchen der Niederländischen Justizbehörde ergibt sich, dass der Betr. ein in den Niederlanden begangener Verstoß gegen niederländische Straßenverkehrsvorschriften vorgeworfen worden war, mithin eine Katalogtat i.S.v. Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses.
Dass es sich bei der Betr. nur um die Halterin des Verkehrsverstoßes handelt und anders als in den Niederlanden für derartige Verkehrsverstöße eine Halterhaftung in Deutschland ausgeschlossen ist, ist ohne Belang. Denn nach Art. 9 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ist die Vollstreckung ausländischer Geldstrafen oder -bußen auch dann zulässig, wenn in dem Vollstreckungsstaat der Grundsatz der Halterhaftung nicht anerkannt ist. In der obergerichtlichen Rspr., der sich der Senat anschließt, ist hierzu bereits mehrfach entschieden worden, dass diese Bestimmung sowohl mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht als auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Einklang steht (vgl. nur OLG Jena NZV 2014, 421; OLG Köln, NZV 2012, 450 unter Hinweis auf die Rspr. des EGMR sowie des BVerfG).
bb) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. geboten. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan oder sonst ersichtlich, dass das AG bei seiner von der Betr. mit dem Zulassungsantrag angefochtenen Entscheidung in einer Rechtsfrage in ständiger Praxis von der höchstrichterlichen Rspr. bewusst abweicht.
b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt auch im Hinblick auf den in § 87k Abs. 1 Nr. 2 IRG geregelten Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs in Betracht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betr. im konkreten Einzelfall keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihr nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Gerügt werden können allerdings nur diejenigen Beschränkungen des rechtlichen Gehörs, die sich in dem Verfahren vor dem AG ergeben haben. Mögliche weitere Beeinträchtigungen dieses Rechts – im Erkenntnisverfahren nach dem ausländischen Recht oder im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die Bewilligungsbehörde – sind hierfür nicht maßgeblich (vgl. Trautmann, a.a.O., § 87k Rd. 9 f. m.w.N.).
Eine entsprechende Gehörsverletzung ist vorliegend weder von der Betr. vorgetragen worden noch ergibt sie sich aus...