"… Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von 37.233,65 EUR gem. § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag. Im Ergebnis zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Bekl. gem. Nr. 24.2.1 und 24.2.2 VGB 12 leistungsfrei ist, weil der Kl. seine aus Nr. 24.1 Spiegelstrich 8 VGB 12 resultierende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat."
a) Nach der letztgenannten Klausel hat der VN bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls soweit möglich dem VR u.a. unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des VR erforderlich ist. Diese Obliegenheit hat der Kl. verletzt, indem er unstreitig gegenüber der Bekl. nach dem Eintritt des Schadensfalls mit der Vorlage des von ihm eingeholten Angebots für eine Schadensbeseitigung unrichtige Angaben gemacht hat. Dies war zumindest insofern der Fall, als das Angebot unter den Nr. 2.6 und 4.7 eine Demontage und Ersetzung von sieben Innentüren für insgesamt (294 EUR für Nr. 2.6 + 2.695 EUR für Nr. 4.7 = 2.989 EUR + 19 % MwSt. =) 3.556,91 EUR brutto sowie unter der Nr. 4.9 eine Fußbodenherstellung aus Fliesen für (9.360 EUR + 19 % MwSt. =) 11.138,40 EUR brutto im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes umfasst, obwohl dort im Zeitpunkt des Schadenseintritts unstreitig keine Innentüren und Fliesen vorhanden waren (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2010, 1448).
aa) Eine Obliegenheitsverletzung des Kl. scheidet dabei nicht deshalb aus, weil das fragliche Angebot nicht von ihm selbst, sondern von dem insoweit von ihm in Anspruch genommenen Unternehmen erstellt worden ist. Denn mit der Einreichung des Angebots bei der Bekl. hat allein der Kl. selbst eine Erklärung abgegeben, in der er sich die Angaben aus dem Angebot zu Eigen gemacht hat; die Erstellung des Angebots diente nur der Vorbereitung dieser Erklärung (s. auch BGH VersR 1995, 281).
bb) Der Annahme einer sich daraus ergebenden Obliegenheitsverletzung steht weiterhin nicht entgegen, dass die Bekl. zuvor einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hatte und deshalb über Kenntnisse bezüglich des baulichen Zustands der betreffenden Räumlichkeiten verfügte. Der VN unterliegt nämlich im Hinblick auf die von ihm gemachten Angaben selbst dann der Wahrheitspflicht, wenn keine entsprechende Aufklärungspflicht besteht. Dies gilt zumindest im Hinblick auf eindeutige Falschangaben, wenn etwa der zuständige Sachbearbeiter des VR die wirklichen Umstände kennt. Der VR soll nicht genötigt sein, früher erlangte Kenntnisse zu “aktivieren', sondern den aktuellen Angaben ohne weiteres vertrauen können. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass etwa der zuständige Sachbearbeiter die Informationen nicht mehr im Einzelnen präsent hat oder dass nunmehr ein anderer Sachbearbeiter für den VN zuständig ist (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 31 Rn 36 m.w.N.).
b) Diesen Falschangaben liegt ein arglistiges Handeln zugrunde.
aa) Arglist in diesem Zusammenhang verlangt, dass bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR eingewirkt werden soll. Es reicht aus, dass ein gegen die Interessen des VR gerichteter Zweck verfolgt wird, etwa indem man Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass das Verhalten den VR bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des VR Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass sie bedeutungslos seien (vgl. BGH, VersR 2009, 968). Die volle Beweislast (auch) hinsichtlich des dafür erforderlichen subjektiven Tatbestands trägt danach zwar der VR, d.h. hier die Bekl. (vgl. Spuhl in Marlow/Spuhl, BeckOK/VVG, Stand 28.2.2019, § 22 Rn 30 m.w.N.). Allerdings trifft den VN eine sekundäre Darlegungslast, wenn – wie hier nach den Ausführungen zuvor unter a – objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss dann plausibel darlegen, wie und weshalb es zu diesen gekommen ist (vgl. BGH, VersR 2011, 909).
bb) Vor diesem Hintergrund kann im Ansatz dahinstehen, ob dem Kl. selbst die unrichtigen Positionen in dem von ihm eingeholten Angebot positiv bewusst waren oder ob nicht anderenfalls dessen ungeprüfte Einreichung bei der Bekl. ein für die Annahme von Arglist ausreichendes Vorgehen “ins Blaue hinein' darstellte. Für beide Varianten ist der Vortrag des Kl. von Bedeutung, er habe nur die Endsumme des Angebots, nicht aber dessen Einzelpositionen zur Kenntnis genommen; außerdem sei er davon ausgegangen, dass die Bekl. unberechtigte Positionen einfach herausstreiche.
(1) Das LG hat für das Vorliegen von Arglist trotz dieses Einwands angeführt, dem Kl. könne auch als Laien im Hinbli...