"… II."
Die gegen diesen Beschluss des VG gerichtete Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (geworden).
a) Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist nämlich nicht mehr möglich, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn 929; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition, Stand: 1.10.2019, § 80, Rn 17). Wann sich ein Verwaltungsakt erledigt, ergibt sich auch mit Wirkung für den Verwaltungsprozess aus § 1 NVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG (Gersdorf, a.a.O.; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 113, Rn 38; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 113, Rn 112 Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 113, Rn 101; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98, juris, Rn 9). Danach wird ein Verwaltungsakt u.a. durch Zeitablauf unwirksam, d.h. er erledigt sich (Riese, a.a.O., Rn 115; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113, Rn 247).
Die hier (vorrangig) streitige Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich danach grds. durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 11.8.2015 – 8 A 1892/14, juris, Rn 5 ff.; BayVGH, Beschl. v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104, juris, Rn 5, 12; OVG Saarland, Beschl. v. 28.6.2016 – 1 A 224/15, zfs 2016, 539 f.; Senatsbeschl. v. 4.11.2014 – 12 LA 7/14, v. 13.2.2012 – 12 LA 52/11 u. v. 26.4.2010 – 12 ME 1/10; VG Oldenburg, Urt. v. 23.3.2012 – 7 A 1074/11, juris, Rn 60 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 27.6.2003 – 2 A 117/02, juris, Rn 14; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO, § 31, Rn 83, m.w.N.; unklar: Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 20.8.2019, § 31a StVZO, Rn 122). Soweit dagegen eingewandt wird (VG Göttingen, Beschl. v. 10.4.2019 – 1 B 488/18, juris, Rn 6), eine Erledigung trete erst dann ein, wenn dem Verwaltungsakt keine Regelungswirkung, etwa für Kostenbescheide, mehr zukomme, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie beruht auf der höchstrichterlichen Rspr. (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 – 7 C 5/08, juris, Rn 13) zu der Frage, wann sich ein Verwaltungsakt “in anderer Weise' erledigt; eine solche Erledigung wird danach u.a. bei rückgängig zu machenden Vollstreckungsmaßnahmen verneint (vgl. Riese, a.a.O., Rn 119). Diese Rspr. ist aber schon nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwVfG nicht auf die hier relevante Erledigungsvariante zu übertragen, da sie lediglich auf den “Zeitablauf' und nicht zusätzlich auf den endgültigen Wegfall der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes abstellt. Eine Rechtsschutzlücke entsteht insoweit nicht (vgl. zum Folgenden Koehl, NZV 2008, 169 f.). Soweit erforderlich, ist die Rechtmäßigkeit eines (vor Eintritt seiner Bestandskraft) durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsaktes vielmehr eigenständig im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. bzw. analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO oder als Vorfrage im Verfahren gegen daran anknüpfende Folgeregelungen, wie etwa Kostenbescheide, zu überprüfen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht hingegen weder Anlass noch Raum für eine entsprechende vergangenheitsbezogene “vorläufige' Feststellung (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.6.1990 – 7 M 42/90, OVGE 41, 510 ff., Leitsatz; Külpmann, a.a.O., Rn 933, jeweils m.w.N.).
Danach ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats der Antrag unzulässig (geworden), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung wiederherzustellen, ein Fahrtenbuch bis zum 12.3.2020 zu führen; aus welchem Grund zuvor keine zweitinstanzliche Entscheidung ergangen ist, ist für den Eintritt der Erledigung unerheblich. Der ASt. hat sich im Übrigen gegen die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren gesetzten Fristen gewandt und trotz gerichtlichen Hinweises keine Erledigungserklärung abgegeben.
b) Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zusätzlichen, noch fortbestehenden Pflicht, das Fahrtenbuch nach § 31a Abs. 3 StVZO für weitere sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen, finden sich in dem angefochtenen Beschluss nicht, ohne dass der ASt. zur Begründung seiner Beschwerde hiergegen Einwände erhoben hätte.
Unabhängig hiervon kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit jedenfalls nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass die sich bereits unmittelbar aus der bezeichneten Norm ergebenden Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage des Fahrtenbuchs in dem angefochtenen Bescheid nicht nur deklaratorisch wiederholt worden sind (vgl. zu einer abweichenden Fallgestaltung den Senatsbeschl. v. 10.1.2011 – 12 LA 167/09, juris, Rn 10). Weder ist dafür ein Anlass ersichtlich noch lässt der Aufbau des Bescheides erkennen, dass die darin enthaltenen, auf die Aufbewahrung und Vorlage des Fahrtenbuches bezogenen Ausführungen, wie dann geboten, auch von der Anordnung der sofortigen Vollziehung umfasst sein sollen. Dass der AG in...