StVZO § 31a § 57a
Leitsatz
1. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, für das es zu führen ist.
2. Zur Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung bezogen auf einen Lkw, der mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Fahrzeughalters nicht angenommen werden kann, er werde an der Aufklärung zukünftiger Verkehrsverstöße von sich aus hinreichend mitwirken.
NiedersOVG, Beschl. v. 27.3.2020 – 12 ME 48/20
Sachverhalt
Mit einem von mehreren auf den ASt. zugelassenen Lkw wurde im Juni 2018 ein Überholverbot missachtet. Der dazu als Beschuldigter angehörte ASt. machte keine Angaben zu dem verantwortlichen Fahrer. Einer ergänzenden mündlichen Aufforderung durch Polizeibeamte, "ihnen vor Ort Einsichtnahme in Unterlagen (Fahrtenbücher/Arbeitszeitnachweise u.a.)" mit möglichen Angaben zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer zu geben, kam der ASt. unter Verweis auf seine anwaltliche Vertretung nicht nach. Auf einen ihm nachfolgend zugesandten "Zeugenfragebogen" antwortete er unter Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht ebenfalls nicht in der Sache. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Der AG gab dem ASt. mit dem hier streitigen Bescheid v. 17.9.2019 auf, bis zum 12.3.2020 ein Fahrtenbuch zu führen, und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Das gegen den Bescheid v. 17.9.2019 gerichtete, als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegte Rechtsschutzbegehren des ASt. hat das VG Hannover mit seinem Beschl. v. 24.2.2020 – 5 B 5094/19 (zfs 2020, 239) abgelehnt.
2 Aus den Gründen:
"… II."
Die gegen diesen Beschluss des VG gerichtete Beschwerde des ASt. hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig (geworden).
a) Die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist nämlich nicht mehr möglich, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn 929; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition, Stand: 1.10.2019, § 80, Rn 17). Wann sich ein Verwaltungsakt erledigt, ergibt sich auch mit Wirkung für den Verwaltungsprozess aus § 1 NVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG (Gersdorf, a.a.O.; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 113, Rn 38; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 113, Rn 112 Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 113, Rn 101; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100/98, juris, Rn 9). Danach wird ein Verwaltungsakt u.a. durch Zeitablauf unwirksam, d.h. er erledigt sich (Riese, a.a.O., Rn 115; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113, Rn 247).
Die hier (vorrangig) streitige Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, erledigt sich danach grds. durch Zeitablauf mit Ablauf des letzten Tages, für den es zu führen ist (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 11.8.2015 – 8 A 1892/14, juris, Rn 5 ff.; BayVGH, Beschl. v. 3.9.2015 – 11 ZB 15.1104, juris, Rn 5, 12; OVG Saarland, Beschl. v. 28.6.2016 – 1 A 224/15, zfs 2016, 539 f.; Senatsbeschl. v. 4.11.2014 – 12 LA 7/14, v. 13.2.2012 – 12 LA 52/11 u. v. 26.4.2010 – 12 ME 1/10; VG Oldenburg, Urt. v. 23.3.2012 – 7 A 1074/11, juris, Rn 60 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 27.6.2003 – 2 A 117/02, juris, Rn 14; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO, § 31, Rn 83, m.w.N.; unklar: Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 20.8.2019, § 31a StVZO, Rn 122). Soweit dagegen eingewandt wird (VG Göttingen, Beschl. v. 10.4.2019 – 1 B 488/18, juris, Rn 6), eine Erledigung trete erst dann ein, wenn dem Verwaltungsakt keine Regelungswirkung, etwa für Kostenbescheide, mehr zukomme, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie beruht auf der höchstrichterlichen Rspr. (BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 – 7 C 5/08, juris, Rn 13) zu der Frage, wann sich ein Verwaltungsakt “in anderer Weise' erledigt; eine solche Erledigung wird danach u.a. bei rückgängig zu machenden Vollstreckungsmaßnahmen verneint (vgl. Riese, a.a.O., Rn 119). Diese Rspr. ist aber schon nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwVfG nicht auf die hier relevante Erledigungsvariante zu übertragen, da sie lediglich auf den “Zeitablauf' und nicht zusätzlich auf den endgültigen Wegfall der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes abstellt. Eine Rechtsschutzlücke entsteht insoweit nicht (vgl. zum Folgenden Koehl, NZV 2008, 169 f.). Soweit erforderlich, ist die Rechtmäßigkeit eines (vor Eintritt seiner Bestandskraft) durch Zeitablauf erledigten Verwaltungsaktes vielmehr eigenständig im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gem. bzw. analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO oder als Vorfrage im Verfahren gegen daran anknüpfende Folgeregelungen, wie etwa Kostenbescheide, zu überprüfen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht hingegen weder Anlass noch Raum für eine entsprechende vergangenheitsbezogene “vorläufige' Feststellung (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.6.1990 – 7 M 42/90, OVGE 41, 510 ff., Leitsatz; Külpmann, a.a.O., Rn 933, jeweils m.w.N.).
Danach ist im maßgeb...