"… Das LG hat die anhand des unfallbedingten Fahrzeugschadens errechnete Versicherungsleistung zu Recht wegen einer von dem Kl. nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorgenommenen Gefahrerhöhung gem. § 26 Abs. 2 S. 2 VVG um ⅔ gekürzt; weitergehende Ansprüche auf Kaskoentschädigung stehen dem Kl. aus dem Versicherungsvertrag nicht zu."
[Subjektive Gefahrerhöhung]
1. Nach § 23 Abs. 1 VVG, der auch im Rahmen der Fahrzeugversicherung Geltung beansprucht, darf der VN nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des VR keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der VR soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre (…). Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der VR den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Es kommt nicht auf einzelne Gefahrumstände an, sondern darauf, wie sich die Gefahrenlage im Ganzen seit der Antragstellung entwickelt hat. Dabei sind alle aus dem Parteivortrag ersichtlichen gefahrerheblichen Tatsachen in Betracht zu ziehen (BGH VersR 2012, 1300; OLG Hamm, VersR 2016, 249). Im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG muss der VN die Erhöhung der Gefahr außerdem willentlich, d.h. mit natürlichem Handlungswillen, vorgenommen oder gestattet haben (BGH, BGHZ 50, 385). Denn der Tatbestand der “subjektiven', “gewollten' oder “gewillkürten' Gefahrerhöhung ist nur erfüllt, wenn der VN die Gefahrenlage durch ein gewolltes Eingreifen verändert, mithin in dem Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage gehandelt hat; dass er auch den gefahrerhöhenden Charakter oder die Pflichtwidrigkeit dieser Umstände erkennt, ist hierfür aber nicht erforderlich (BGH VersR 2014, 1313; …).
2. Im Streitfall liegt eine bewusste, relevante Gefahrerhöhung durch den Kl. darin, dass dieser nach Abschluss des Versicherungsvertrages im März 2015 an Stelle des ursprünglichen 179 kW-Motors einen anderen Fahrzeugmotor mit einer wesentlich stärkeren Leistung von 298 kW einbauen ließ und das so in erheblicher Weise baulich veränderte Fahrzeug in Kenntnis dieses Umstandes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Straßenverkehr benutzt hat.
a) Dass der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des dergestalt in der Bauart geänderten Fahrzeugs eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung darstellt, wenn die Leistung des neuen Motors und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt, ist in der Rspr. und der versicherungsrechtlichen Literatur allgemein anerkannt (vgl. BGH VersR 1970, 412; 1990, 80; …). Ein solcher Eingriff in das sprichwörtliche Herz des Fahrzeugs verändert dessen Charakter in grundlegender Weise und bewirkt eine nicht unerhebliche (§ 27 VVG) Steigerung des Unfallrisikos sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Auch im Streitfall verhält es sich so. Zu Recht weist das – sachverständig beratene – LG in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass der neue Motor, dessen Leistung die des alten um rund ⅔ übertrifft, deutlich stärkere Beschleunigungen und höhere Fahrgeschwindigkeiten ermöglicht, als der bei Vertragsbeginn vorhandene leistungsschwächere Motor. Dass dadurch das mit dem Betrieb dieses Fahrzeugs verbundene Risiko messbar erhöht wird, weil mit der Leistung und der Geschwindigkeit die Gefahr schwerer(er) Unfälle steigt, liegt auf der Hand (vgl. BGH, VersR 1970, 412). Darüber hinaus und ohne dass dies noch entscheidend wäre, liegt es nahe, anzunehmen, dass sich derartige Fahrzeugveränderungen auch auf das Fahrverhalten des Benutzers auswirken und auch dadurch noch zusätzlich risikoerhöhend wirken (vgl. OLG Koblenz, VersR 2007, 534). Dass die Bekl. solche wesentlichen Veränderungen nicht ohne weiteres mitversichern will, ist für jeden VN offensichtlich und folgt erkennbar daraus, dass die Motorleistung bei Vertragsschluss ausdrücklich erfragt und im Versicherungsschein festgeschrieben wird. Gefahrmindernde Umstände, die im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, BGHZ 79, 156) das auf diese Weise wesentlich erhöhte Risiko kompensieren könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die bloße Möglichkeit, dass der neue Motor eintragungsfähig gewesen sein könnte, ist durch das vom LG eingeholte Sachverständigengutachten nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen, weil dies dort nur “mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit' angenommen wurde und letztlich Spekulation ist; überdies wäre dieser Umstand ...