Auch eine umfangreiche Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn sie sich nicht konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sondern es unter Rückgriff auf Textbausteine bei einer abstrakten Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen belässt, die nicht über eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinausgeht.

OLG Naumburg, Urt. v. 12.9.2019 – 1 U 168/18

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