Fall 34:[46] 33 km/h-Verstoß innerhalb bei zulässigen 50 km/h, keine Voreintragungen: Bußgeldbescheid: 160 EUR + 1 Monat; Betroffener ließ sich entbinden und wie folgt vortragen: Am Tattag Familie im Auto und 2-jähriges Kind mit Fieber, deshalb auf Straße, die er erstmals befuhr, abgelenkt. Arbeitsbeginn immer 3 Uhr morgens als Disponent einer Spedition, wohnt ländlich ohne ÖPNV-Anbindung, keine Mitnahmemöglichkeit durch Arbeitskollegen, Arbeitsweg 4 km. Betroffener lässt keine Dokumente zur Glaubhaftmachung vorlegen. Gericht weist Aussetzungsantrag zur Beibringung von Belegen zurück, weil genug Zeit zur Beibringung der Belege vorgelegen habe (Ladung vom 19.11.2018 zum 4.12.2018), Urteil: 160 EUR + 1 Monat Fahrverbot.

Fall 35:[47] Bußgeldbescheid: 120 EUR + 1 Monat Fahrverbot wegen Beharrlichkeit: 1. Fall: 26 km/h-Verstoß außerhalb (BAB), Tattag 11.8.2017, Rechtskraft 31.1.2018, 2. Fall: 26 km/h Überschreitung außerhalb (BAB), Tattag 22.10.2018. Verteidigung: Die Taten liegen rund 14 Monate auseinander, nur das Rechtskraftprinzip für die 1. Tat führt zu einem 12-Monatszeitraum, beide Taten liegen gerade eben mit jeweils 26 km/h im Beharrlichkeitsvorwurf, deshalb liegt ein untypischer Fall vor und die Abweichung vom Fahrverbot ist möglich. Urteil: 100 EUR + 1 Monat Fahrverbot, aber (anders als Bußgeldbescheid) mit 4 Monaten Abgabefrist, für Glaubhaftmachung von Härtefallumständen hätte der Betroffene selbst erscheinen müssen, die beigebrachten schriftlichen Darlegungen sind für die Annahme von Härtefallumständen zu pauschal, die Urlaubszeit steht bevor, allerdings bestehe für die Versagung der 4-Monatsabgabefrist im Bußgeldbescheid kein Grund, zudem seien die 120 EUR im Bußgeldbescheid zu hoch.

Fall 36:[48] Rotlichtverstoß: Rotphase länger als eine Sekunde. Betroffener hat keine Voreintragungen und ist für ein Finanzinstitut im Außendienst tätig. Verteidigung trägt vor, dass sich der Betroffene auf dieser Fahrt mit seiner Ehefrau in einem ungewöhnlichen Streitgespräch befand und in der unmittelbaren Folgezeit die Trennung der Eheleute erfolgte. Urteil: 200 EUR mit einem Monat Fahrverbot, die Außendiensttätigkeit sei kein Grund von einem Fahrverbot abzuweichen, dieses sei "regelmäßig zuzumuten".

Fall 37:[49] Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde, Betroffene ohne Voreintragungen, Soldatin auf Zeit, ließ sich vom Termin entbinden. Urteil: 90 EUR + 1 Monat Fahrverbot, als Soldatin auf Zeit keine Gefährdung des Arbeitsplatzes anzunehmen, auch sonst keine Glaubhaftmachung von Härtefallumständen, schon weil Entbindung beantragt wurde.

[46] AG Oldenburg in Holstein – 75 OWi 752 Js 48588/18.
[47] AG Lübeck – 64 OWi 750 Js 10277/19.
[48] AG Hamburg-St. Georg – 950 Owi 66/18.
[49] AG Rostock – 440 Js 27762/17-25 OWi 715/17.

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