Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 1.7.2013 – VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn 9).

BGH, Beschl. v. 27.5.2021 – III ZB 64/20

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