I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch nach übereinstimmender Auffassung des Senats haftet die Beklagte dem Kläger unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung dem Grunde nach auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einer Quote von mindestens 2/3. Zutreffend wurde erstinstanzlich dementsprechend folgerichtig zudem die Haftung der Beklagten für weitere materielle und unvorhersehbare immaterielle Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 0.0.2017 in einem Umfang von 2/3 festgestellt.
Die Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen: (…)
2. Die Klage ist insgesamt zulässig. Bedenken bestehen insbesondere nicht im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat nach seiner Behauptung sturzbedingt Gesichts- und Knieverletzungen erlitten, eine Narbenkorrekturoperation droht. Damit hat er sein Feststellungsinteresse ausreichend dargelegt.
3. Die Klage ist zum Klageantrag zu 1. zumindest in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang begründet.
Die Beklagte haftet dem Kläger auf der Basis des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. gem. § 831 BGB dem Grunde nach auf materiellen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
a) Nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urt. v. 11.10.2016, VIII ZR 300/15, Rn 24; Urt. v. 21.6.2016, VI ZR 403/14, Rn 11). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall:
aa) Dass der Kläger am 0.0.2017 gegen 20:30 h nach Abpfiff des Bundesligaspiels A gegen B im C unterhalb der Westtribüne zu Fall kam, mit dem Gesicht auf einen vor einem Betonpfeiler aufgestellten höheren Stahl-Abfalleimer prallte, dann auf den Boden fiel und sich so zumindest Riss- und Quetschwunden im Gesicht zuzog, die ärztlich behandelt werden mussten, ist unstreitig.
bb) Beanstandungsfrei sind nach übereinstimmender Ansicht des Senats die landgerichtlichen Feststellungen dazu, dass die streitgegenständliche Gummimatte, die der Absicherung der quer im Fußgängerbereich verlegten Versorgungsleistungen diente, offensichtlich verschlissen war.
Auf dem Foto KL 1, Bl. 33 d.A., das der Zeuge D, der Sohn des Klägers, unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen hat, ist eindeutig zu erkennen, dass sich die streitgegenständliche Gummimatte an mehreren Stellen vom Boden abhebt. Die Matte war im Randbereich deutlich erkennbar wellig.
b) Auf dieser Tatsachenbasis hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Existenz einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle angenommen.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn 6; vom 19.1.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn 8; vom 19.1.2021 – VI ZR 210/18, juris Rn 24, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, Urteile vom 2.10.2012 – IV ZR 311/11, juris Rn 7; vom 19.1.2021 – VI ZR 194/18, juris Rn 9; vom 19.1.2021 – VI ZR 210/18, j...