[17] II. Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Nach der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren steht fest, dass dem Kläger durch den Unfall vom 18.5.2015 erhebliche körperliche Beeinträchtigungen entstanden sind, die in der Entscheidung des Landgerichts nicht berücksichtigt sind. Daraus ergeben sich die dem Kläger zustehenden materiellen und immateriellen Ansprüche gegen die Beklagten.
[18] 1. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers, die durch den Unfall verursacht wurden. Der Beklagte Ziff. 1 haftet als Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Die Beklagte Ziff. 2 haftet als zuständige Haftpflichtversicherung. Der Unfall wurde durch eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten Ziff. 1 verursacht. Gesichtspunkte für eine mitwirkende Verursachung durch den Kläger, die zu einer Reduzierung der Haftung führen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beklagten nicht geltend gemacht.
[19] 2. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB ist durch den Unfall ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 10.000,00 EUR entstanden. Auf diesen Anspruch hat die Beklagte Ziff. 2 vorgerichtlich 790,80 EUR gezahlt. Das Landgericht hat weitere 450,00 EUR zuerkannt. Daher ist dem Kläger ein zusätzliches Schmerzensgeld in Höhe von 8.759,20 EUR zuzuerkennen.
[20] a) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Unfallfolgen maßgeblich. Der Kläger hat eine leicht- bis mittelgradige Distorsion der Halswirbelsäule im Bereich der Wirbelgelenke mit Zerrung der Gelenkkapseln, Nackenmuskulatur und Faszien, aber ohne Beteiligung nervaler Strukturen erlitten. Außerdem hat der Kläger eine mittelgradige Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten, insbesondere im Bereich der Wirbelgelenke und Bandscheiben, mit Zerrung der Gelenkkapseln und Faszien sowie der Rückmuskulatur, ohne Beteiligung nervaler Strukturen. Hinzu kam eine Prellung des rechten Kniegelenks außen. Während die Distorsion der Halswirbelsäule und die Prellung des rechten Kniegelenks nicht zu dauerhaften Beeinträchtigungen des Klägers geführt haben, ist durch die Distorsion der Lendenwirbelsäule ein chronisches Schmerzsyndrom entstanden, das bis heute anhält. Der Kläger leidet bis heute unter erheblichen rezidivierenden Schmerzen, die zu relevanten Einschränkungen seiner Lebensqualität im beruflichen und im privaten Bereich geführt haben. Er kann schwere Lasten nicht mehr heben; dadurch ist sein wichtigstes Hobby, die freiwillige Feuerwehr eingeschränkt. Stehen für eine gewisse Zeit, z.B. im Fußballstadion, ist für ihn sehr schwierig, Gartenarbeit oder langes Autofahren ebenso. Er benötigt immer wieder Schmerzmittel.
[21] b) Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat die Einschränkungen in der Lebensqualität für den Kläger berücksichtigt. Wesentlich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Erwägung, dass von einem dauerhaften Zustand für den Kläger auszugehen ist. Die unfallursächlichen Beeinträchtigungen sind auch sieben Jahre nach dem Unfall nicht abgeklungen. Das Risiko für den heute 44-jährigen Kläger, dass die Beschwerden und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität auch in der Zukunft dauerhaft anhalten werden, ist mitberücksichtigt. Verbesserungen in der Zukunft (insbesondere durch Physiotherapie oder durch eine gezielte Schmerztherapie) sind möglich, aber ungewiss. Unter Berücksichtigung der dauerhaften Beeinträchtigungen entspricht die Bemessung des Schmerzensgeldes dem, was in entsprechenden Fällen von Gerichten für angemessen erachtet wird.
[22] c) Der Kläger hat einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, dass er dabei einen Mindestbetrag von 5.000,00 EUR für erforderlich hält. Bei einer solchen Antragstellung enthält der angegebene Mindestbetrag keine Obergrenze für die Entscheidung des Senats. Vielmehr ist ein höherer Betrag zuzuerkennen, wenn ein höheres Schmerzensgeld nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen angemessen erscheint (vgl. BGH, NJW 1996, 2425).
[23] 3. Die Feststellungen des Senats – sowohl zu den Primärverletzungen als auch zu den bis heute weiter bestehenden Beeinträchtigungen – beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H.
[24] Im Vordergrund stehen Distorsionsverletzungen der Wirbelsäule. Während die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule abgeklungen sind, bestehen die Beeinträchtigungen durch die Verletzung im Bereich der Lendenwirbelsäule weiter. Bei der Verletzung der Lendenwirbelsäule handelt es sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. nicht nur um eine Zerrung der Muskulatur, sondern um Schmerzempfindungen und Funktionseinschränkungen, die von der gesamten Funktionseinheit der Wirbelsäule ausgelöst werden, zu der auch Bänder und Gelenkkapseln gehören. Der Umstand, dass die Distorsion die gesamte Funktionseinheit im Bereich der Lendenwirbelsäule betroffen hat, also über eine Muskelzerrung hinaus ging, ist wesen...