[1] I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.

[2] Am 18.5.2015 kam es im B. zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Fahrer eines Pkw Citroen und der Beklagte Ziff. 1 als Fahrer und Halter eines Pkw Skoda beteiligt waren. Die Beklagte Ziff. 2 ist die für das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zuständige Haftpflichtversicherung. Zu dem Unfall kam es, weil der Beklagte Ziff. 1 an der Einmündung der K.straße in die K. die Vorfahrt des bevorrechtigten Klägers missachtete. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt; der Kläger erlitt Verletzungen, die im Einzelnen streitig sind.

[3] Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert. Er habe erhebliche Verletzungen an der Halswirbelsäule und in weiteren Bereichen der Wirbelsäule erlitten. Es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR angemessen. Durch den Unfall sei beim Kläger ein Dauerschaden entstanden. Er leide dauerhaft unter unfallursächlichen Schmerzen im Wirbelsäulenbereich mit erheblichen negativen Auswirkungen für ihn im Beruf und im Privatleben.

[4] Die Beklagte Ziff. 2 hat vorgerichtlich einen Teil der vom Kläger geltend gemachten materiellen Schäden ersetzt und auf das Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 790,80 EUR gezahlt; weitere Schmerzensgeldzahlungen hat die Beklagte abgelehnt.

[5] Die Beklagten haben ihre volle Verantwortlichkeit für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden nicht in Frage gestellt. Sie haben Einwendungen zu den materiellen Positionen erhoben. Ein höheres Schmerzensgeld komme nicht in Betracht, da dem Kläger durch den Unfall kein Dauerschaden entstanden sei; soweit der Kläger längere Zeit nach dem Unfall unter bestimmten Beschwerden im Wirbelsäulenbereich leide, seien diese nicht durch den Unfall verursacht.

[6] Das Landgericht hat ein "Interdisziplinäres Gutachten" der Sachverständigen Ho. und Dr. W. eingeholt. Der technische Sachverständige Ho. hat eine Rekonstruktion des Unfalls durchgeführt und dabei die Einwirkungen auf das Fahrzeug des Klägers analysiert. Nach den Ausführungen des technischen Sachverständigen kam es zunächst zu einer Erstkollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten Ziff. 1 in einem Winkel von etwa 115 Grad. Anschließend prallte das Fahrzeug des Klägers gegen einen Baum und stieß schließlich in einer dritten Kollision gegen einen Zaun, der auf einer Länge von etwa 14 Meter beschädigt wurde. Der technische Sachverständige hat in seinem Gutachten Schlussfolgerungen gezogen im Hinblick auf bestimmte Geschwindigkeitsänderungen des klägerischen Fahrzeugs sowohl in Längsrichtung als auch in Querrichtung. Auf der Grundlage des technischen Gutachtens hat der Sachverständige Dr. W. nach einer Untersuchung des Klägers Feststellungen zu den körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers und zur Unfallursächlichkeit getroffen. Er hat eine unfallbedingte Knieprellung festgestellt. Eine "strukturelle Verletzung der Hals- und Lendenwirbelsäule" des Klägers habe es nicht gegeben. Eine Verletzung der Halswirbelsäule könne aufgrund der einwirkenden Kräfte bei dem Unfall zwar "mit Wahrscheinlichkeit bejaht" werden. Einen unfallursächlichen Dauerschaden habe der Kläger jedoch nicht erlitten. Vom Kläger geschilderte aktuelle Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule könnten nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Da aufgrund des Unfallgeschehens und der einwirkenden Kräfte nur mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit mit einer "Prellung bzw. Zerrung" im Bereich der Lendenwirbelsäule zu rechnen gewesen sei, könne eine unfallursächliche Prellung bzw. Zerrung der Lendenwirbelsäule zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, aber auch nicht bewiesen werden. In jedem Fall sei nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine durch den Unfall erlittene Distorsion der HWS oder LWS nach vier bis sechs Wochen abgeheilt sei.

[7] Das Landgericht hat zum Gutachten des Sachverständigen Dr. W. eine ergänzende schriftliche Stellungnahme eingeholt und den Sachverständigen Dr. W. im Termin vom 28.5.2019 ergänzend angehört.

[8] Mit Urt. v. 30.8.2019 hat das Landgericht wie folgt entschieden:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 534,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[9] Das Landgericht hat hierbei mit dem Betrag von 534,78 EUR – über die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten Ziff. 2 hinaus – einen weiteren Schmerzensgeldbetrag von 450,00 EUR zuerkannt, und im Übrigen materielle Ansprüche des Klägers in Höhe von 84,78 EUR. Weitergehende Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche seien nicht begründet. Denn auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. seien unfallbedingte Beschwerden des Klägers nach vier bis sechs Wochen abgeklungen, einen unfallursächlichen Dauerschaden habe es nicht gegeben. S...

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