[14] III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). …
[15] 1. Entgegen der Auffassung des BG ist die Zulassung der Revision … , nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten (wird ausgeführt) …
[18] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das BG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kl. keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Erstattung der geleisteten Prämien und auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.
[19] a) Soweit das BG ein originäres Widerspruchsrecht des Kl. bei Abschluss der Rentenversicherungen verneint hat, kann offenbleiben, ob – wie die Revisionserwiderung in Abrede stellt – die Revision auch insoweit zugelassen ist. Jedenfalls ist die Revision auch insoweit unbegründet. Das BG hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kl. damals noch nicht VN, sondern nur versicherte Person war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bei Abschluss der Versicherungsverträge maßgeblichen jeweiligen Fassung konnte nur der VN das Widerspruchsrecht ausüben, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat.
Anders als die Revision meint, stand dem Kl. nicht deshalb ein eigenes Widerspruchsrecht zu, weil er die beiden im Jahr 2006 gestellten Versicherungsanträge selbst unterzeichnete. Wie sich aus den von der Bekl. zu den Akten gereichten Antragsformularen, auf die der Kl. verweist, ergibt, unterzeichnete er die 2006 gestellten Anträge in dem Unterschriftsfeld "Zu versichernde Person" und nicht in dem Unterschriftsfeld "Antragsteller (VN) mit Firmenstempel". Ein originäres Widerspruchsrecht des Kl. lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit der Behauptung begründen, die Versicherungsbeiträge seien aus seinem Gehalt und mithin aus seinem Vermögen entrichtet worden.
Selbst wenn der Kl. eine Finanzierung seiner betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung angenommen und diese in wirtschaftlicher Hinsicht als Beitragsleistung durch ihn verstanden haben mag, ist den vorgenannten Antragsformularen zu entnehmen, dass es sich um Direktversicherungen handelte, die nach der diesbezüglich angekreuzten Option "vom Arbeitgeber finanziert" wurden. Schließlich ergibt sich aus dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Kl. – als versicherte Person – Begünstigter aus den Verträgen war, nicht, dass ihm in dieser Eigenschaft ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde. Nichts anderes folgt aus dem von der Revision zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. 12. 2013 (VersR 2014, 225 Rn 21 ff.), das nur die Situation des VN bei Vertragsschluss thematisiert, Rechte von aus Lebensversicherungen wirtschaftlich begünstigten Dritten nicht anspricht und insbesondere keinen Fall einer betrieblichen Altersversorgung betrifft. Schon deshalb ist eine von ihr begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst.
[20] b) Auch ein eigenes Widerspruchsrecht des Kl. mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung der Versicherungsverträge hat das BG ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senat vom 21. 12. 2016 – IV ZR 365/13, juris Rn 15). Zudem hat der Kl. ein solches Widerspruchsrecht für den Zeitpunkt seines Vertragseintritts nicht beansprucht; vielmehr will er mit seinem jeweiligen Widerspruch die Unwirksamkeit der Versicherungsverträge von Anfang an erreichen.
[21] c) Die geltend gemachten Bereicherungsansprüche kann der Kl. entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus einem auf ihn übergegangenen Widerspruchsrecht seines vormaligen Arbeitgebers ableiten.
[22] aa) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Kl. zu unterstellen, dass sein früherer Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß über ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages oder erst bei Abschluss der Direktversicherungen für den Kl. keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhielt. Ob ein etwa daraus folgendes Widerspruchsrecht des früheren Arbeitgebers des Kl. über die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hinaus fortbestand, kann ebenfalls offenbleiben.
[23] bb) Jedenfalls hat der Kl. – worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist – nicht dargetan, dass mit dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf ihn im Jahr 2010 auch ein etwaiges Widerspruchsrecht seines vormaligen Arbeitgebers auf ihn überging.
[24] (1) Dagegen spricht bereits die von dem Kl. vorgelegte Versicherungszusage, in der es unter der Überschrift "Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses" unter anderem heißt:
Zitat
Scheiden Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles aus unseren Diensten aus, so erklären wir bereits jetzt sowohl Ihnen als auch der A. Lebensversicherungs-AG, daß Ihre Versorgungsansprüche aus dieser Zusage auf die Leistungen begrenzt sind, ...