1. Die drohende Ausweisung eines Ausländers ist nicht ohne weiteres als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt anzusehen.

2. Das Berufungsgericht ist durch das Verbot der reformatio in peius weder daran gehindert, die Sperrfristdauer unverändert beizubehalten, noch dazu verpflichtet, bei deren Bestimmung die bereits verstrichene Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil anzurechnen.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 OLG 2 Ss 11/22

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