Der Kl. überholte mit seinem Kraftrad eine Fahrzeugkolonne von 9-10 Fahrzeugen, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem links abbiegenden Pkw des Rechtsvorgängers der Bekl. zu 1), der bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert war. Der Kl. erlitt erhebliche Verletzungen und dauerhafte Gesundheitsschäden, unter anderem eine Lähmung des linken Armes. … Die Bekl. zu 2) regulierte außergerichtliche Forderungen des Kl. auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 %. Das Landgericht bestätigte die Quotierung und sprach dem Kläger unter Berücksichtigung dieser Quote ein Schmerzensgeld von 35.000 EUR zu. Den Antrag auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente lehnte es ab; ebenso den Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Anschaffung elektrischer Markisen.

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