II. Ein Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach den BB MN 2017 nicht vorliegen … Nach § 2 Nr. 1 und Nr. 3 BB MN 2017 leistet der VR Entschädigung für Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens gemäß Nr. 3 der BB MN 2017. Vorliegend ist ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden nicht eingetreten, sodass eine Entschädigung für einen in vermeintlicher Abhängigkeit hierzu entstandenen Sachschaden nicht zu leisten ist.
1. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB liegt nicht vor. Denn in § 2 Ziffer 1. c) der BB für die Mietnomadenversicherung wird hinsichtlich des Versicherungsumfangs ausdrücklich nicht lediglich auf einen "Mietausfallschaden", sondern "Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschaden(s) gemäß Nr. 3" abgestellt. Die Überschrift von § 2 Ziffer 3. lautet sodann: "Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens." Eingeleitet wird erneut mit: "Der VR leistet – sofern ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden eingetreten ist – […]"
Dem durchschnittlichen VN wird durch diese Formulierungen zum einen klar vergegenwärtigt, dass Leistungen in Bezug auf Sachschäden allenfalls dann erfolgen, wenn ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden eingetreten ist. Auch kann der durchschnittliche VN anhand der Formulierung erkennen, dass Ziffer 3. selbst nicht bereits darlegt, was unter einem solchen "ersatzpflichtigen Mietausfallschaden" zu verstehen ist. Er kann den Formulierungen insbesondere entnehmen, dass es insofern einer Zusammenschau der Regelungen bedarf.
Der VN ist zunächst zur Lektüre des § 2 Ziffer 2. der BB für die Mietnomadenversicherung angeleitet, welcher erkennbar eine Definition des "Mietausfallschadens", jedoch nicht des "ersatzfähigen" Mietausfallschadens gibt. Sodann wird er zur Lektüre des § 2 Ziffer 1. a) angeleitet, der eingeleitet wird mit "Der VR leistet Entschädigung a) für den Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, für die Dauer der vereinbarten Haftzeit, wenn […]." Es geht aus § 2 Ziffer 1 c) und Ziffer 3. somit hinreichend deutlich hervor, dass das Eintreten eines Mietausfallschadens i.S.d. § 2 Ziffer 2. der BB für die Mietnomadenversicherung nicht genügt, sondern dieser auch "ersatzfähig" sein muss. Der durchschnittliche VN kann erkennen, dass Ziffer 2. des § 2 lediglich die Definition dessen angibt, was als "Mietausfallschaden" angenommen werden kann. Um die Frage der Ersatzfähigkeit und damit die Frage, wann die Beklagte für einen Schaden eintritt zu klären, muss der VN zwar § 2 Ziffer 1. und die daraus hervorgehenden, weiteren Voraussetzungen beachten. Dies ist für den durchschnittlichen VN jedoch nicht "überraschend" im Sinne des § 305c BGB.
"Überraschend" ist die AGB-Klausel nur dann, wenn zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Dass die Klausel unüblich ist, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, wenn sie für den Kunden unerwartet kommt. Vielmehr müsste der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Bei der Bewertung kommt es grundsätzlich auf den Erwartungshorizont des durchschnittlich geschäftserfahrenen Kunden an (…). Die Klausel müsste eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (Basedow, in: Münch. Komm. zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 305c Rn 12). Der Kl. wendet insoweit ein, die Bestimmungen seien insbesondere nach ihrem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich, dass damit nicht zu rechnen sei. Dieser Einwand greift nicht durch.
Ein durchschnittliche VN, der eine entsprechende Versicherung abschließen will, wird beim Abschluss einer Mietnomadenversicherung das allgemeine Verständnis eines "Mietnomaden" zugrunde legen. Darunter versteht man regelmäßig Personen, welche einen Wohnraum ohne Entrichtung des Mietzinses nutzen, diesen auch von Anfang an nicht entrichten wollten und welche erst im Zuge einer Räumungsklage ausziehen. Diese Beschreibung ist dem Duden zur Wortbedeutung zu entnehmen. Oftmals stehe in Zusammenhang damit auch Schäden an dem genutzten Wohnraum. Bereits inhaltlich durfte es für den Kl. nach diesem allgemeinen Verständnis des Begriffs "Mietnomade" vernünftigerweise nicht überraschend sein, dass die Eintrittspflicht von einer weiteren Inanspruchnahme der Wohnung nach einer Kündigung abhängig gemacht wird.
Eine Klausel kann zwar auch deshalb überraschend sein, weil sie einen ungewöhnlichen Zuschnitt hat oder an ungewöhnlicher Stelle erscheint. Es darf sich dabei aber nicht um eine derart beschaffene Ungewöhnlichkeit handeln, die gleichsam "ins Auge springt" (Basedow, in: MüKo zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 305c Rn 26 f.). Auch wenn es vorläufig erforderlich ist, dass der VN die einzelnen Ziffern des § 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen in der Zusammenschau liest, so geht aus diesen dennoch deutlich hervor, welche Voraussetzungen f...