Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen.
Festsetzung der Einigungsgebühr
Grundsätzlich festsetzbar
Das OLG Brandenburg ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine durch Abschluss eines außergerichtlichen Einigungsvertrags angefallenen Einigungsgebühr in einem Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert werden kann. Dies wurde nicht immer als zulässig angesehen. Vor einiger Zeit hatte nämlich der II. ZS des BGH (NJW 2002, 3713 = BRAGOreport 2002, 172 [Hansens]) die Auffassung vertreten, im Kostenfestsetzungsverfahren könne die – damalige – Vergleichsgebühr nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht formgerecht einen Vergleich protokolliert hat. Der VIII. ZS des BGH (NJW 2006, 1523 = RVGreport 2006, 234 [Hansens]) hat diese Rechtsprechung für die Festsetzung der Einigungsgebühr bestätigt. Dem hatten sich verschiedene OLG angeschlossen, so auch früher das OLG Brandenburg (RVGreport 2005, 468 [Hansens]). Der II. ZS des BGH hat im Jahr 2007 seine Rechtsprechung geändert. Danach reicht es für die Festsetzung einer Einigungsgebühr aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien einen Einigungsvertrag i.S.v. Nr. 1000 VV RVG geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist damit nicht erforderlich (BGH zfs 2007, 469 mit Anm. Hansens = AGS 2007, 366 = RVGreport 2007, 275 [Hansens]).
Darlegung und Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren
Da somit die für den Abschluss eines außergerichtlichen Einigungsvertrags angefallene Einigungsgebühr grundsätzlich festgesetzt werden kann, ist der Streit im Kostenfestsetzungsverfahren noch mehr als bei einem vom Gericht protokollierten Einigungsvertrag darüber bereits vorprogrammiert, ob die Parteien überhaupt einen Einigungsvertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen haben. Dies ergibt sich naturgemäß nicht aus den Gerichtsakten. Deshalb hat die Partei, die die Festsetzung der Einigungsgebühr für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs begehrt, die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührenanfalls darzulegen und im Streitfall glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 ZPO).
Dies war der Klägerin im Fall des OLG Brandenburg nicht gelungen. Sie hatte hier wohl lediglich geltend gemacht, dass der Beklagte das von ihrem Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich gemachte Vergleichsangebot durch Zahlung des verlangten Betrags stillschweigend angenommen hat. Das OLG Brandenburg hat unter den gegebenen Voraussetzungen eine solche stillschweigende Annahme des Angebots auf Abschluss eines Einigungsvertrags nicht als erfüllt angesehen.
Um Probleme bei der Festsetzung der Einigungsgebühr für einen außergerichtlichen Einigungsvertrag zu vermeiden, sollte der Einigungsvertrag jedenfalls schriftlich geschlossen werden. Anderenfalls wird es die Partei, die die Festsetzung der Einigungsgebühr begehrt, schwer haben, den Abschluss eines Einigungsvertrags glaubhaft zu machen (siehe den Fall des OLG Frankfurt RVGreport 2018, 419 [Hansens]).
Einigungsgebühr bei Hauptsacheerledigung
Das OLG Brandenburg hat auch im Zusammenhang mit der Hauptsacheerledigung der Klägerin den Anfall der Einigungsgebühr zu Recht verneint. Hierzu ist auf Folgendes zu achten:
Abgabe von Erledigungserklärungen
Geben die Prozessbevollmächtigten der Parteien in oder außerhalb der mündlichen Verhandlung einseitige Erklärungen dahin ab, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, führt dies im Regelfall noch nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr (siehe OLG Köln RVGreport 2005, 470 [Hansens]; OLG Köln RVGreport 2015, 370 [Ders.]; OLG Hamm AGS 2014, 166; SG Frankfurt RVGreport 2013, 469 [Ders.]). Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann nicht, wenn eine der Parteien anlässlich der Erledigungserklärungen ihr Einverständnis mit der Kostentragung erklärt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigten ihre jeweiligen Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei bzw. ihres Rechtsanwalts vorgenommen haben. Folglich löst allein die Abgabe von – auch übereinstimmenden – Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, für sich genommen noch keine Einigungsgebühr aus (OVG Rheinland-Pfalz NVwZ-RR 2014, 862).
Dies gilt auch für viele andere prozessuale Erklärungen. So fällt beispielsweise eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn der Kläger nach Erfüllung der Klageforderung seine Klage zurücknimmt (OLG München AGS 2010, 423). Gleiches gilt für den Fall der Klagerücknahme und der Zustimmung des Beklagten hierzu (OLG Koblenz RVGreport 2006, 426 [Hansens] = AGS 2006, 539). Auch wenn der Beklagte erklärt, seine Einwilligung zur Klagerücknahme nur unter Bedingung eines Klageverzichts zu erteilen, fällt eine Einigungsgebühr nicht an (OLG Düsseldorf RVGreport 2005, 469 [Ders.] = AGS 2005, 494 mit Anm. N. Schneider).
Prozesserklärungen aufgrund eines Einigungsvertrags
Demgegenüber kann eine Einigungsgebühr dann entstehen, wenn den Prozesserkl...