Auch bei den Regelbeispielen des § 263 StGB ist ein unbenannter schwerer Fall denkbar, wenn die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle aufgrund schulderhöhender Faktoren so gravierend abweicht, dass der allgemeine Strafrahmen keine ausreichende Reaktionsmöglichkeit mehr bietet.[74] Im Hinblick auf ein hochpreisiges Kraftfahrzeug wäre denkbar, dass es sich nicht um einen eingetretenen, sondern nur um einen Gefährdungsschaden handelt. Denn der Vermögensverlust i.S.d. Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB muss tatsächlich eingetreten sein.[75] Ein Gefährdungsschaden in einer solchen Höhe könnte jedoch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls rechtfertigen.[76]

[74] MüKoStGB/Hefendehl, StGB § 263 Rn 1210.
[76] BGH NStZ-RR 2003, 297; Fischer, StGB § 263 Rn 216.

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