Gegen den Betroffenen erging wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 130 EUR. Das Gericht hat die Amtsanwaltschaft davon unterrichtet, dass der Betroffene geständig sei und angefragt, ob sie einverstanden sei, wenn der Betroffene, sollte er eine verkehrserzieherische Nachschulung belegen, nur zu einer Geldbuße von 55 EUR gemäß § 72 OWiG verurteilt werde. Die Amtsanwaltschaft ist einverstanden gewesen, und dem Betroffenen ist anheimgestellt worden, die Nachschulung bis Ende November 2022 zu belegen. Ersichtlich versehentlich hat das AG durch Beschluss vorfristig bereits am 21.11.2022 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung auf eine Geldbuße von 130 EUR erkannt. Hiernach hat der Betroffene, noch fristgemäß, einen Nachweis über die Nachschulung zu den Akten gereicht. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet sich das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat als Rechtsbeschwerde Erfolg. Das KG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?