1. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO gehört die Mitteilung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei sind allerdings an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers (Fortführung BGH, Beschl. v. 19.3.2019 – VI ZB 50/17). (Rn.8)

2. Jedenfalls in den Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt. (Rn.10)

BGH, Beschl. v. 7.3.2023 – VI ZB 74/22

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