1. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nach 1.1, 1.3 AUB 2000 i.V.m. § 178 VVG nicht zu.
a) Insofern kann dahinstehen, ob ein Anspruch bereits aufgrund der Tatsache ausgeschlossen ist, dass eine eventuelle Invalidität nicht binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und gegenüber der Bekl. geltend gemacht worden war, 2.1.1.1 AUB 2000. Ob die Nachholung einer entsprechenden Feststellung im Rahmen des Rechtsstreits möglich ist, bedarf vorliegend entsprechend keiner Entscheidung (in diesem Sinne etwa Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 186 Rn 11 m.w.N.).
b) Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch sind nach dem Klägervortrag jedenfalls nicht erfüllt. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) So setzt ein Unfallereignis nach 1.3 AUB 2000 voraus, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Bei einem Suizidversuch gilt insofern, dass, falls die Entscheidung zum Suizid in einem Zustand erfolgt ist, in dem der versicherten Person eine freie Willensbestimmung noch möglich war, auch die hierbei erlittenen Verletzungen als freiwillig verursacht anzusehen sind (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 178 Rn 12; Langheid/Wandt/Dörner, VVG, 3. Aufl., § 178 Rn 92; vgl. auch Senat, Urt. v. 23.2.2018 – 12 U 111/17, juris Rn 58).
Eine solche freiwillige Verursachung des Versicherungsfalls i.S.d. § 178 Abs. 2 VVG setzt jedoch die Möglichkeit einer freien Willensbildung bei der versicherten Person voraus (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Aufl., § 178 Rn 21b m.w.N.). Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass auf Grundlage des Klägervortrags ein Unfallereignis nach 1.3 AUB 2000 entsprechend zu bejahen wäre. Sollte der Sohn der Kl. sich aufgrund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung in einem Zustand befunden haben, in welchem eine freie Willensbildung ausgeschlossen war, wäre die Voraussetzung einer unfreiwillig erlittenen Gesundheitsschädigung erfüllt.
bb) Allerdings würde im Fall einer solchen unfreiwilligen Verursachung des Unfalls, entsprechend der Ausführungen des LG, einem Anspruch der Kl. der Ausschlusstatbestand des 5.1.1 AUB 2000 entgegenstehen.
(1) Im Ausgangspunkt gilt, dass AVB so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (BGH, Urt. v. 6.3.2019 – IV ZR 72/18, juris). Dieser Maßstab gilt auch bei der Auslegung von Risikoausschlussklausein wie dem hier streitgegenständlichen 5.1.1 AUB 2000 (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 – IV ZR 113/99, juris).
Nach dieser Maßgabe liegt der Sinn der Ausschlussklausel ersichtlich darin, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen – gefahrerhöhenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt (…). Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGH a.a.O.; Beschl. v. 24.9.2008 – IV ZR 219/07, juris; Urt. v. 27.2.1985 – IVa ZR 96/83, juris; v. 7.6.1989 – IVa ZR 137/88, juris).
Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (…).
(2) Wie vom LG zutreffend dargelegt, ist eine depressive Episode, welche die freie Willensbestimmung im Hinblick auf den Suizid ausschließt, nach diesem Maßstab als eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne von 5.1.1 AUB 2000 anzusehen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 31. Aufl., § 178 Rn 21b; Senat r+s 1994, 440; in diesem Sinne auch Senat, Urt. v. 23.2.2018 – 12 U 111/17, juris …). Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung bleiben ohne Erfolg.
Der Einwand, dass Voraussetzung für einen Leistungsausschluss nach 5.1.1 AUB 2000 ...