[4] Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
[5] 1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 B 34.19 – NVwZ-RR 2022, 86 Rn 28 m.w.N.).
6 Die Kl. meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Fahrzeugführerin rechtzeitig benannt wurde. Das Berufungsgericht habe sich mit der Thematik nicht auseinandergesetzt und lediglich darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin so rechtzeitig bekannt gegeben werden müsse, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden könne. Die Inanspruchnahme von Fristen sei zulässig und könne ihr nicht entgegengehalten werden. Es liege in der Sphäre des Empfängers (rechtzeitig) zu handeln, was durch eine Mitwirkungsobliegenheit nicht aufgeweicht werden dürfe.
7 Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
8 In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers – wie in § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO vorausgesetzt – nicht möglich war, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 = juris Rn 7; Beschl. v. 9.12.1993 – 11 B 113.93 – juris Rn 4 und v. 23.12.1996 – 11 B 84.96 – juris Rn 3). Die Feststellung des Fahrzeugführers zielt darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. Das erfordert, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist – hier: von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) – bekannt wird (BVerwG, Beschl. v. 1.3.1977 – 7 B 31.77 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4 und Urt. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Unbeschadet eines Rechts, die Auskunft oder das Zeugnis in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verweigern, ist der Fahrzeughalter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken, will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben. In diesem Sinne ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 – 3 B 28.97 – juris Rn 3 f. und v. 11.8.1999 – 3 B 96.99 – NZV 2000, 385). Konnte der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig festgestellt werden, so kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter die Aussage verweigert (BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 – 11 B 7.95 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22) oder sich so spät erklärt hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.1980 – 7 B 179.79 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 6).
9 Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung lässt die Beschwerde einen weiteren fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Mit ihr ist geklärt, dass ein Fahrzeughalter – entgegen der Vorstellung der Kl. – jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten kann, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist.
10 2. Ein Verfahrensmangel ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan bzw. liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO).
11 a) Die Kl. beanstandet, das Berufungsgericht habe ihre mündlich und schriftsätzlich vorgetragenen Erwägungen "im Hinblick auf die Handhabung dieser Sache und Fristen im Allgemeinen und Besonderen" ignoriert, diese zumindest nicht einmal erwähnt.
12 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ergibt sich daraus nicht. Die Kl. zeigt nicht auf, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Berufungsgericht nicht gesehen und in Erwägung gezogen haben sollte. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 – NVwZ-RR 2016, 428 Rn 59).
13 b) Des Weiteren trägt die Kl. vor, das Berufungsgericht habe die Entscheidung der Vorinstanz völlig ignoriert. Das trifft ausweislich des Urteilst...