Die Kl. kann von der Bekl. weder Deckungsschutz noch Schadensersatz verlangen.
1. Der geltend gemachte Rechtsschutzfall – ein behaupteter Verstoß der Audi AG gegen europäische Abgasvorschriften, der diese zum Schadensersatz in Gestalt des sog. Differenzschadens verpflichtet – ist in der von der Kl. unterhaltenen Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht versichert.
a) Im Tatsächlichen ist angesichts eines bereits im März 1997 geschlossenen Vertrags über die Versicherung von "1 Pkw" davon auszugehen, dass die Kl. (die einräumt, dass sie nur ein Fahrzeug hält) das in Rede stehende Fahrzeug als Ersatz für einen vorher unterhaltenen Pkw erworben hat.
b) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie eine durchschnittliche VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten einer VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf ihre Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für die VN erkennbar sind.
c) In dieser Perspektive wird eine VN erkennen, dass sich der Versicherungsschutz nach § 21 VRB 1994 lediglich auf Ereignisse erstreckt, die der VN als Eigentümerin, Halterin, Fahrerin oder Insassin eines zugelassenen Fahrzeugs mit Fahrzeugen widerfahren, nicht aber auf Rechtsschutzfälle, die aus der Eigenschaft als Erwerberin eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs erwachsen.
aa) Wenn nach § 21 Abs. 1 VRB 1994 Versicherungsschutz besteht für den VN in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluss auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge, so bezieht sich das schon nach dem unmissverständlichen Wortlaut auf Ereignisse, die der VN als Eigentümerin usw. eines Fahrzeugs widerfahren, das bereits zugelassen ist und die einen Rechtsschutz in den in Abs. 6 genannten Rechtsgebieten erfordern. Eine verständige VN wird unmöglich annehmen können, dass auch Rechtschutzfälle versichert sein könnten, die sie – wie hier – in ihrer Eigenschaft als Erwerberin eines noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen. Der leicht erkennbare Sinn und Zweck des grundlegenden und so auch ausdrücklich bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutzes besteht, wie sie erkennen wird, darin, dass Deckung für Versicherungsfälle gewährt wird, die ihr aus dem Betrieb eines Fahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr – eben als Eigentümerin, Halterin, Fahrerin oder Insassin mit einem bereits zugelassenen Fahrzeug – erwachsen.
Diese Auslegung entspricht der allgemeinen Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, Kommentar, 31. Auflage, § 21 ARB 2010, Rn 10 …). Sie entspricht auch der bislang einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2024, 11 U 93/23); OLG Hamm, NJW-RR 2024, 34, …).
bb) Was § 21 Abs. 2 VHB 1994 angeht, wonach Versicherungsschutz ferner besteht hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe, so wird eine VN das vor dem Hintergrund der Lektüre des Abs. 1 ebenfalls dahin verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf Rechtsschutzfälle mit bereits zugelassenen Fahrzeugen bezieht. Aus dem Abgleich mit Abs. 8, der nach seinem Satz 1 ausdrücklich die Fälle der Erhöhung des Fahrzeugbestandes einer VN betrifft, wird sie ersehen, dass der Abs. 2 solche Fahrzeuge betrifft, die an die Stelle des bei Vertragsschluss zugelassenen Fahrzeugs treten (…) Sie wird daher davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz, der für das Ersatzfahrzeug gewährt wird, wie in Abs. 1 ein Versicherungsschutz für den VN als Eigentümer, Halter, Fahrer und/oder Insasse eines Fahrzeugs ist, also gleichermaßen Risiken aus dem Betrieb eines Fahrzeuges bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr gelten soll. Sie wird danach erkennen, dass die unbestimmte Formulierung "während der Vertragsdauer zugelassen" darauf beruht, dass der individuelle Zeitpunkt des Erwerbs und der Zulassung von Ersatzfahrzeugen in den Bedingungen nicht gleichermaßen fixiert werden kann wie in dem in Abs. 1 geregelten Fall des bei Vertragsschluss bereits zugelassenen "Erstfahrzeugs", das mit einem bestimmten Zulassungsdatum bereits im Versicherungsantrag bezeichnet werden kann. Dass sie nach Abs. 2 Satz 2 verpflichtet ist, alle auf sie zugelassenen (Ersatz-)Fahrzeuge zum Versicherungsschutz anzumelden, wird sie darin bestärken. Letzte denkbare Unsicherheiten werden ihr genommen, wenn sie sieht, dass nach Abs. 8 auch hinzukommende Fahrzeuge erst vom Zeitpunkt der Zulassung an mitversichert sind (Abs. 8 Satz 2). Von daher wird sie es als gänzlich fernliegend erachten, dass der VR ihr in Abs. 2 abweichend von Abs. 1 in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs Deckung auch für Rechtsschutzfälle wü...