I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie als Sozialversicherungsträgerin Schadensersatzansprüche ihres vormaligen Versicherten aus einem Verkehrsunfall geltend macht. Streitgegenständlich sind 50 % der Kosten, die nach den Behauptungen der Klägerin im Rahmen einer stationären Behandlung ihres Versicherten angefallen sein sollen.
Am 21.12.2020 befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten schwarzen Pkw gegen 18.15 Uhr bei starkem Regen und Dunkelheit innerorts die gerade verlaufende Straße1 in Stadt1/Stadtteil1in Richtung Stadt2. In Höhe der Hausnummer … überquerte der am XX.XX.1934 geborene A, der bei der Klägerin krankenversichert war, schnellen Schrittes zu Fuß aus Sicht des Beklagten zu 1) von links nach rechts die Fahrbahn. Er schaute hierbei nicht nach rechts oder links, bevor er die Fahrbahn betrat. Beide Fahrspuren zusammen sind in diesem Bereich 9,1 Meter breit; an beide Fahrbahnen grenzen jeweils noch Rad- und Fußwege an. Herr A war mit einer blauen Jeans und einer himmelblauen Fleecejacke gekleidet, wobei wegen der Einzelheiten auf die farbigen Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen B, Sonderband X-Gutachten, beigezogene Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. … , Bl. 51 ff., Bezug genommen wird. Im Bereich der Unfallörtlichkeit befand sich funktionsfähige Straßenbeleuchtung. Außerdem lag am rechten Straßenrand ein Geschäftsgebäude, das beleuchtet war. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Lichtbilder im Gutachten des Sachverständigen B, Sonderband X-Gutachten, beigezogene Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. … , sowie die Übersichtsaufnahme, … der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Hanau, Az. … , verwiesen.
Kurz bevor Herr A die gegenüberliegende Straßenseite erreicht hatte, kollidierte er auf der Fahrspur des Beklagten zu 1) mit dessen Fahrzeug. Er prallte vom Fahrzeug ab, flog einige Meter durch die Luft, schlug mit dem Kopf auf der Fahrbahn auf und wurde verletzt, wobei Einzelheiten streitig sind. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde an der Vorderseite rechts beschädigt, insbesondere im Bereich des rechten Scheinwerfers und im rechten vorderen Bereich des Stoßfängers.
Herr A wurde ins Krankenhaus verbracht, wo er am XX.XX.2021 verstarb. Es wird wegen der Diagnosen und der durchgeführten Behandlung auf den Arztbrief vom 21.12.2020, den Abschlussbericht vom XX.XX.2021 sowie das rechtsmedizinische Sachverständigengutachten Bezug genommen.
Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde am Unfalltag durch die Staatsanwaltschaft Hanau ein Sachverständigengutachten beauftragt, auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Ferner wurde Herr A gerichtsmedizinisch begutachtet und festgestellt, dass sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Versterben nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit belegen lasse … Die Staatsanwaltschaft Hanau stellte das wegen des Verdachts fahrlässiger Tötung geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren auf den Tacho geschaut und sei abgelenkt gewesen. Die Abblendlichter seines Fahrzeuges seien ausweislich des X-Gutachtens fehlerhaft eingestellt gewesen und hätten einen geringeren Fahrbahnbereich ausgeleuchtet als vorgeschrieben, wodurch Herr A später habe erkannt werden können. Außerdem habe dieser – insoweit unstreitig – die Fahrbahn im Zeitpunkt der Kollision bereits nahezu vollständig passiert gehabt. Hieraus folge, dass der Unfall bei aufmerksamer Fahrweise und korrekt eingestelltem Licht habe verhindert werden können. Der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Es habe seine Fahrweise angesichts des starken Regens und der Dunkelheit so anpassen müssen, dass er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis habe anhalten können.
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Im Rahmen der Heilbehandlung seien folgende Kosten angefallen: |
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- Arzt- und Arzneimittelpauschale vom 21.12.2020 |
159,25 EUR |
- Fahrtkosten |
757,00 EUR |
- Fahrtkosten |
900,00 EUR |
- Krankenhauskosten |
22.157,86 EUR |
abzgl. Eigenanteil |
- 180,00 EUR |
gesamt |
23.784,11 EUR |
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Beklagten hätten 50 % dieser Kosten zu tragen. Sie müssten sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers in Höhe von 50 % anrechnen lassen. Die vorgelegten Datenträgerauszüge, die auf Sozialdaten beruhten, genügten zum Beweis der angefallenen Kosten. Denn die Abrechnungsdaten dürften allein durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen von den Krankenhäusern angefordert werden. Die Krankenkassen könnten keine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen verlangen.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1) sei unter 50 km/h gefahren. Der dunkel bekleidete Herr A sei plötzlich und wie aus dem Nichts im Scheinwerferlicht aufgetaucht; der Beklagte zu 1) habe eine Vollbremsung eingeleitet, aber de...