“ … II. … . Trotz der Beschränkung der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht erneut eine Hauptverhandlung zum Schuldspruch durchgeführt und Feststellungen dazu getroffen. Dies war ihm jedoch auf Grund der wirksamen Beschränkung der Berufung verwehrt, da insoweit bereits Teilrechtskraft eingetreten war (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2007 in 2 Ss 505/07; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 327 Rn 6 m.w.N.). Auf die zulässig erhobene Sachrüge hin hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu Recht als unwirksam angesehen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rn 33 m.w.N., BayObLG, NStZ 2000, 210, 211).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch aber wirksam. Die Unwirksamkeit einer grundsätzlich möglichen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wird vor allem dann angenommen, wenn die Feststellungen zum Schuldumfang der Tat so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (BayObLG, NStZ 1988, 570 m.w.N.). Dabei ist eine Berufungsbeschränkung nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil das Erstgericht geltendes Recht falsch angewendet haben sollte. Eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Beschränkung der Berufung nicht (vgl. KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 318 Rn 7a; OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2005 in 83 Ss 72/05, www.juris.de, m.w.N). Daher steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ebenfalls nicht entgegen, dass das Erstgericht möglicherweise zu Unrecht Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen hat (vgl. BGH, NStZ-RR 1996, 267; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 74, 75; BayObLG, NStZ 1988, 570). Nach diesen Grundsätzen war die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam, da die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung geboten haben. Das Berufungsgericht war daher an der Durchführung einer Hauptverhandlung auch zur Schuldfrage auf Grund der eingetretenen sog. horizontalen Rechtskraft gehindert. … .“
Mitgeteilt von RiOLG Detlef Burhoff, Münster