Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in acht tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl, Urkundenfälschung, Missbrauch von Titeln und in Tatmehrheit mit zwei tatmehrheitlichen Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das AG hat zu den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis folgende Feststellungen getroffen:
"Am 5.10.2005 versprach der Angeklagte dem Geschädigten Dr. F, die Darlehensraten für den Kauf eines Fahrzeuges zu begleichen, wenn er dieses nutzen dürfe. Er sicherte dem Geschädigten zu, sämtliche anfallenden Kosten zu übernehmen. Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte tatsächlich willens und in der Lage wäre, seiner Zusage nachzukommen, erwarb der Geschädigte den Pkw ( … ) für den Preis von 18.970 EUR, welchen er durch ein aufgenommenes Darlehen finanzierte, und übergab den Pkw an den Angeklagten. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte an den Geschädigten lediglich eine der monatlichen Raten in Höhe von 443,31 EUR und nutzte das Fahrzeug in der Zeit zwischen 7.10.2005 bis zu seiner Festnahme am 3.4.2006. Insbesondere fuhr der Angeklagte mit dem Pkw am 7.10.2005 im Münchner Stadtgebiet, obwohl er, wie er wusste, nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Die Darlehensgeberin nahm den Geschädigten Dr. F auf Zahlung der monatlichen Raten in Anspruch."
Der Geschädigte Dr. F zahlte die monatlichen Raten bis zur Veräußerung des Kfz im April 2006 weiter. Der Pkw wurde mit Verlusten zum Preis von ca. 13.000 EUR wieder veräußert.
Zu einem weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Oktober 2005 erklärte der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten Dr. F, dass er 3.200 EUR benötige, sonst müsse er in Haft gehen, da er eine Frist versäumt habe. Er versprach dem Geschädigten, das Darlehen zurück zu zahlen. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte vor, den erbetenen Betrag endgültig für sich zu behalten. Im Vertrauen auf die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit des Angeklagten händigte der Geschädigte in dem von dem Angeklagten gelenkten Pkw auf der Fahrstrecke zwischen Au bei Bad Aibling und München den Betrag aus. Auch zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis.
Am 8.1.2006 gegen 09.20 Uhr betankte der Angeklagte den Pkw ( … ) mit 35,87 Liter Super-Benzin im Wert von 45,88 EUR bei der Esso-Tankstelle in xxx. Dabei hatte er von Anbeginn an vor, die Bezahlung des betankten Kraftstoffes schuldig zu bleiben. Entsprechend vorgefasster Absicht verließ er die Tankstelle, ohne den Kraftstoff bezahlt zu haben. Das Kraftfahrzeug hatte er auf öffentlichen Straßen zu dieser Tankstelle gefahren, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, was er wusste.“
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft – jeweils auf das Strafmaß beschränkt – Berufung eingelegt. Das LG hat diese Beschränkung als wirksam angesehen und den vom AG festgestellten Sachverhalt dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegt.
Das LG hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG das amtsgerichtliche Urteil im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt wurde.
Die vom Angeklagten eingelegte Revision hat teilweise Erfolg.