“ … 1) Nach der Rspr. des BGH werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.; NJW 2007, 372 ff.). Sie beruhen auf der Erwägung, dass der Täter eines Einbruchsdiebstahls regelmäßig darum bemüht ist, bei der Tat keine Spuren zu verursachen, die ihn überführen könnten. Ebenso versucht er, unbemerkt zu bleiben, um die Tatdurchführung nicht zu gefährden. Deshalb ist es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f., m.w.N.). Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, infrage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (vgl. BGH, a.a.O.).
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, als ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender – nicht überwiegender (vgl. BGH NJW-RR 1993, 797 f.) -Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.).
Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, wie die Täter von außen an den Ort (im konkreten Sachverhalt: Balkontür zu einer Loggia im OG) gelangt sind, von dem aus sie – durch Spuren ersichtlich – in die Räume eingedrungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f.). Ist jedoch in einen Raum innerhalb eines Gebäudes eingebrochen worden, dann gehört es auch zum äußeren Bild des Einbruchs, dass sich Spuren für einen Einbruch am Äußeren des Gebäudes selbst finden lassen, wenn die Umstände im Einzelfall darauf schließen lassen, dass der Täter, um überhaupt zu dem aufgebrochenen Raum zu gelangen, gewaltsam von außen in das Gebäude einbrechen musste (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1184 ff.). Es gehört nicht zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls, schlüssig zu erklären und darzulegen, wie es den Tätern mit umfangreicher Beute und einem hohen Entdeckungsrisiko gelingen konnte, unbemerkt vom Tatort zu entkommen (vgl. BGH, a.a.O.; VersR 1995, 956 f.).
Der Vollbeweis für das Vorhandensein und Nichtwiederauffinden ist bei einer Vielzahl entwendeter Gegenstände (z.B. Lagerbestand, Vielzahl von Schmuckstücken als Tresorinhalt) zwar nicht für jedes Einzelstück zu führen. Erforderlich ist jedoch der Nachweis, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren, die der angegebenen Menge in etwa – “im Wesentlichen’ – entsprechen (vgl. BGH NJW 2007, 372 ff.; NJW-RR 1995, 1174 f.). Erbringt der Versicherungsnehmer – beim Vorhandensein von Einbruchsspuren – diesen Nachweis, steht das äußere Bild einer versicherten Entwendung der (insgesamt) als gestohlen gemeldeten Sachen fest; danach ist mit Blick auf die Schadenshöhe Raum für die Anwendung des Beweismaßes des § 287 ZPO (BGH, a.a.O.).
Geht es um einen sog. Einsteigediebstahl so ist der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft (vgl. BGH NJW-RR 1994, 285 f.). Dagegen genügt es nicht, wenn die vorhandene bestimmungsgemäße Zugangsmöglichkeit ihrer Art oder ihrem Zustand nach nur unter Schwierigkeiten, die sich auch dem Berechtigten entgegenstellen, genutzt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1986, 103 f.).
Kommt ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht, dann kommen dem Versicherungsnehmer ebenfalls Beweiserleichterungen zugute. Auch dort muss er nur konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737 f. = VersR 1991, 98 ff.).
In allen geschilderten Fällen, muss der Versicherungsnehmer mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen (vgl. BGH, a.a.O.). Denn dies würde das Führen des Vollbeweises für die Entwendung bedeuten.
2) Die Anwendung der vorgenannten Beweiserleichterungen beruht auf der Annahme, dass im Regelfall der Versicherungsnehmer redlich und nicht unredlich ist (vgl. BGH VersR 1984, 29 ff.). Dem ...