In verhältnismäßig wenigen – zudem überwiegend erst unlängst – veröffentlichten Urteilen ist der normal entwickelte Brandverursacher älter als zehn Jahre.
Nach dem BGH ist das elterliche Aufsichtsmaß hier abweichend von den zuvor dargestellten Grundsätzen zu bestimmen. Für ältere, dem Grundschulalter bereits entwachsene Kinder gelten danach nicht die Maßstäbe wie für 7- bis 8-jährige Kinder. Wegen der gewachsenen intellektuellen und psychischen Fähigkeiten eines normal entwickelten Kindes ergibt sich für die Eltern nunmehr die Pflicht, die weiter gebotene Belehrung und Ermahnung hinsichtlich der Risiken im Umgang mit Feuer in stärkerem Maße auf einer die intellektuelle Einsichtsfähigkeit des Kindes ansprechenden Ebene fortzuführen. Es kann von Eltern deswegen nicht mehr im selben Umfang wie bei kleinen Kindern verlangt werden, ihre dem Grundschulalter entwachsenen Kinder von Zündmitteln in jedem Fall fernzuhalten.
a) Eine Mutter verletzt nach Ansicht des OLG Düsseldorf ihre Aufsichtspflicht deshalb nicht dadurch, dass sie sieben zu einem Kindergeburtstag eingeladene 11-jährige Mädchen, die in einem Raum bei brennender Geburtstagskerze ruhig sitzend Musik hören, nach einem Hinweis auf die von der Kerze ausgehende Gefahr kurzfristig allein lässt.
b) Im vom OLG Zweibrücken am 28.9.2006 entschiedenen Fall brannte der 11¼-jährige Sohn der Beklagten mit einer gleichaltrigen Spielkameradin in seinem Heimatort ein Gartenhaus nieder. Der Senat befand, eine ständige Kontrolle von 11-jährigen normal entwickelten Kindern, die vorher nie durch Zündeln oder Sachbeschädigungen aufgefallen seien, könne nicht gefordert werden. Denn ein mehrstündiges unbeaufsichtigtes Spielen sei – insbesondere in ländlich geprägten Ortschaften – vielmehr der Normalfall.
c) Das OLG Frankfurt/M. verneinte mit Urt. v. 30.6.2005 die Aufsichtspflichtverletzung einer Mutter, deren knapp 14-jähriger Sohn an zwei Nachmittagen vorsätzliche Brandstiftungen begangen hatte. Ein Kind dieses Alters ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes dürfe seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen. Obwohl der Mutter eine Schulschlägerei 6 Monate zuvor, das Beschmieren einer Schultoilettentür, die wiederholte Nichtanfertigung der Hausaufgaben und das vereinzelte Schulschwänzen ihres Sohn bekannt waren, kam nach der Ansicht des Senats eine Verkürzung dieser unbeaufsichtigten Freizeit nicht in Betracht. Denn ein besonderes Aggressionspotenzial, ein Erziehungsdefizit oder eine generelle Neigung zu Straftaten sei auch für die Lehrer des Hauptschülers nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte habe deshalb nicht mit strafbaren Handlungen ihres Sohnes an den Nachmittagen rechnen müssen. Für ihre Exkulpation genüge daher, dass sie im Allgemeinen ihre Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung ihres Sohnes erfüllt habe.
d) Bemerken Eltern, dass ihr Kind in seinem Zimmer heimlich raucht, schreiten aber nicht ein, so haften sie im Brandfall nach einem Urteil des LG Wuppertal wegen dieser Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 BGB.