Im Normalfall genügt für die Haftung der Eltern ihre – vermutete und von ihnen nicht widerlegte – (leicht) fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung. Eine Ausnahme von diesem Haftungsmaßstab besteht jedoch bei Brandschäden in Mietwohnungen, um eine Belastung des auf längere Zeit angelegten Mietvertragsverhältnisses zu vermeiden. In diesen Fällen ist die Haftung der Eltern gegenüber dem Hauseigentümer bzw. dem für den Schaden eingetretenen Gebäudeversicherer (§ 67 Abs. 1 VVG) auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen beschränkt,[4] so dass die Gerichte eine Grenzlinie zur einfachen Fahrlässigkeit ziehen müssen. Für eine solche vorsätzliche oder grob fahrlässige (zum Brand führende) Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ist der Eigentümer bzw. Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.[5] Denn die – weiterhin geltende – Vermutung in § 832 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich nur auf eine einfach fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Die zu diesen Regressfällen veröffentlichten Urteile hatten allesamt in der Fallgruppe "normal entwickelte Kinder" als haftungsbegründende Aufsichtspflichtverletzung die ungenügende Verwahrung von Zündmitteln im Haushalt zum Gegenstand.[6]
Die vorgenannten, für die Regressfälle Gebäudeversicherer des Vermieters (Eigentümer)/Mieter entwickelten, Grundsätze lassen sich nicht auf das Regressverhältnis Hausratversicherung des Vermieters (Eigentümer)/Mieter ausdehnen. Denn vertragliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten, die durch den Rückgriff belastet werden könnten, bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber bezüglich des Hausrates des Vermieters (BGH VersR 2006, 1398, 1399 Tz 7 = zfs 2006, 696 f. v. 13.9.2006).
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