Im Normalfall genügt für die Haftung der Eltern ihre – vermutete und von ihnen nicht widerlegte – (leicht) fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung. Eine Ausnahme von diesem Haftungsmaßstab besteht jedoch bei Brandschäden in Mietwohnungen, um eine Belastung des auf längere Zeit angelegten Mietvertragsverhältnisses zu vermeiden. In diesen Fällen ist die Haftung der Eltern gegenüber dem Hauseigentümer bzw. dem für den Schaden eingetretenen Gebäudeversicherer (§ 67 Abs. 1 VVG) auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen beschränkt,[4] so dass die Gerichte eine Grenzlinie zur einfachen Fahrlässigkeit ziehen müssen. Für eine solche vorsätzliche oder grob fahrlässige (zum Brand führende) Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ist der Eigentümer bzw. Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.[5] Denn die – weiterhin geltende – Vermutung in § 832 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich nur auf eine einfach fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Die zu diesen Regressfällen veröffentlichten Urteile hatten allesamt in der Fallgruppe "normal entwickelte Kinder" als haftungsbegründende Aufsichtspflichtverletzung die ungenügende Verwahrung von Zündmitteln im Haushalt zum Gegenstand.[6]

[4] Zunächst nahm der BGH mit einem haftungsrechtlichen Begründungsansatz eine ergänzende Auslegung des Mietvertrages dahingehend vor, die Einstandspflicht des Mieters auf grob fahrlässige und vorsätzliche verursachte Sachschäden zu beschränken (BGHZ 131, 288, 293 ff. v. 13.12.1995). Diese Begründung dürfte weiterhin auf den Regressanspruch eines (unterversicherten) Gebäudeeigentümers für den nicht durch den Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckten Schaden zutreffen. Zwar führt der BGH (VersR 2005, 498 f. v. 3.11.2004; 2006, 1398, 1399 Tz 8 = zfs 2006, 696 f. v. 13.9.2006) jetzt einschränkend aus, dass eine solche generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung nicht mehr anzunehmen sei. Dabei ist aber zu beachten, dass den Interessen der beklagten Mieter in den dort entschiedenen Fällen durch den versicherungsrechtlichen Lösungsansatz hinreichend Rechnung getragen werden konnte (Regress Gebäudeversicherer/Mieter). Günther (VersR 2006, 1539, 1540) sieht damit belegt, dass der BGH keinen kombinierten versicherungs- und mietvertragsrechtlichen Lösungsansatz befürwortet, sondern die versicherungstragsrechtliche Lösung im Sinne einer Ausschließlichkeit. Denn nach Kritik des Schrifttums begründet der BGH die Haftungsbeschränkung des Mieters gegenüber dem Gebäudeversicherer nunmehr allein mit einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages, welche zu einem konkludenten Regressverzicht des Versicherers für einen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Brandschaden führt (BGHZ 145, 393, 398 ff. v. 8.11.2000; bestätigt in BGHZ 169, 86, 88 f. Tz 8; BGH VersR 2006, 1530, 1531 Tz 14; 1533, 1534 Tz 11 = zfs 2007, 40, 41 Tz 11 jeweils v. 13.9.2006). Der konkludente Regressverzicht ist nach Ansicht des BGH in beiden Regresskonstellationen (Vermieter [Eigentümer] bzw. Gebäudeversicherer/Mieter) unabhängig davon einschlägig, ob eine einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des Mieters besteht oder nicht (BGHZ 169, 86, 88 f. Tz 9 ff. v. 13.9.2006). Zu den möglichen Auswirkungen der VVG-Reform auf den Regress des Gebäudeversicherers: Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10 ff.

Die vorgenannten, für die Regressfälle Gebäudeversicherer des Vermieters (Eigentümer)/Mieter entwickelten, Grundsätze lassen sich nicht auf das Regressverhältnis Hausratversicherung des Vermieters (Eigentümer)/Mieter ausdehnen. Denn vertragliche Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten, die durch den Rückgriff belastet werden könnten, bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber bezüglich des Hausrates des Vermieters (BGH VersR 2006, 1398, 1399 Tz 7 = zfs 2006, 696 f. v. 13.9.2006).

[5] BGHZ 145, 393, 400 v. 8.11.2000; OLG Hamm VersR 1999, 843, 844 v. 11.2.1999; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 14.
[6] Es handelt sich um das in Fn 26 gekennzeichnete Urteil und die Urteile unter II. 2. b) bb) (1) bis (3).

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