“ … Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat das VG zu Recht als erfüllt angesehen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 – 7 C 77.74 –, DÖV 1979,408 (410), sowie Beschl. v. 25.6.1987 – 7 B 139.87 –, DAR 1987, 393, und v. 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, juris Rn 3; OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, DAR 2006, 172).
Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. So liegt der Fall hier.
Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des VG, der Antragsteller habe an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitgewirkt, nicht durchgreifend in Frage.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm fünf Wochen (richtigerweise: sieben Wochen) nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr möglich gewesen/sich daran zu erinnern, wer am Tattag sein Fahrzeug gefahren habe. Die eindeutige Identifizierung des Fahrers hat das VG von ihm nicht unbedingt erwartet. Vielmehr ist – was der Antragsteller übersieht – das VG in Übereinstimmung mit der Rspr. des Senats (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 –, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 – [zfs 2006, 234 =] DAR 2006, 172), davon ausgegangen, dass eine ausreichende Mitwirkung an der Aufklärung nur dann vorliegt, wenn der Halter zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Hierzu war der Antragsteller auch in der Lage. Dafür spricht bereits der vom VG aufgezeigte Umstand, dass der Antragsteller zu einem umfangreichen und unübersehbaren Weggeben seines Fahrzeugs an Werktagen außer Stande gewesen sein dürfte, weil er – nach seinem Vorbringen – mit seinem Fahrzeug beruflich täglich unterwegs war. Überdies bot das Radarfoto, das eine männliche Person allenfalls mittleren Alters zeigt, dem Antragsteller zumindest eine weitere Hilfestellung. Dass es dem Antragsteller trotzdem nicht möglich gewesen ist, zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrer zu benennen, zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht auf, sondern stellt lediglich dessen subjektive Fähigkeiten zur Mitwirkung pauschal in Frage.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das VG das weitere Schweigen des Antragstellers gegenüber dem Ermittlungsdienst am 21.11.2007 als mangelnde Mitwirkung angesehen hat. Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, aus der Wahrnehmung seines verfassungsmäßig verbürgten Rechts, die persönliche Einlassung zur Sache zu verweigern und auf seinen Verteidiger zu verweisen, dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Denn das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungswegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 –, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995 – 11 B 7.95 – [zfs 1995, 397 =] BayVBl. 1996, 156, und v. 11.8.1999 – 3 B 96.99 – [zfs 2000, 367 =] NZV 2000, 385).
Das Beschwerdevorbringen zeigt ferner nicht auf, dass eine Befragung des Antragstellers in Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten oder eine Befragung des Prozessbevollmächtigten selbst zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beigetragen hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller den Kreis der in Betracht kommenden Fahrer bereits im Rahmen der schriftlichen Anhörung nicht benannte, obwohl er darauf hingewiesen worden war, dass er als Zeuge darüber vernommen werden könne, wer als Verantwortlicher der Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht komme, ist dies auch sonst nicht ersichtlich.
Schließlich stellt die fehlende Beteiligung des Prozessbevollmächtigten des Antragst...