Der Kläger war bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert. Am 29.9.2006 sprach der Arbeitgeber des Klägers die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Am 4.10.2006 beauftragte der Kläger seinen Rechtsanwalt, außergerichtlich die Rücknahme der Kündigung zu erreichen, hilfsweise eine Aufhebungsvereinbarung zu treffen. Nachdem die Bemühungen des Rechtsanwalts gescheitert waren, beauftragte der Kläger seinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die im Arbeitsgerichtsprozess angefallene Anwaltsvergütung hatte die beklagte Rechtsschutzversicherung gezahlt. Mit seiner vor dem AG München erhobenen Klage verlangte der Kläger nunmehr von der Beklagten die Freistellung des "nicht anrechenbaren Teils" der Geschäftsgebühr nebst Auslagen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte beim LG München keinen Erfolg.

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