Anmerkung
Die Kfz-Haftpflichtversicherer sind bei Verdacht auf Unfallmanipulationen unter Beteiligung des Halters/Fahrers des bei ihnen versicherten Fahrzeugs dazu übergegangen, den Halter/Fahrer nicht durch den von der Versicherung bestellten Rechtsanwalt mitvertreten zu lassen. Vielmehr verkündet die Versicherung in einem solchen Fall dem Halter/Fahrer den Streit und tritt dem Rechtsstreit auf dessen Seiten bei. Durch diese streitgenössische Nebenintervention wird verhindert, dass gegen den anwaltlich nicht vertretenen Halter/Fahrer ein Versäumnisurteil ergehen kann, dessen Wirkung die beklagte Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Kläger gegen sich gelten lassen müsste.
Das KG hat sich hier der Auffassung des OLG Frankfurt VersR 2005, 1550 angeschlossen, und der beklagten Fahrerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.
Demgegenüber hat das OLG Köln VersR 1997, 597 = OLGR 1997, 52 die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH in einem vergleichbaren Fall bejaht. Selbst wenn der Halter/Fahrer vorprozessual die Unfallmanipulation eingeräumt hat, besteht nach Auffassung des OLG Köln gleichwohl eine Interessenkollision zwischen Halter/Fahrer und der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nach den zutreffenden Ausführungen des KG ergibt sich eine Interessenkollision jedoch allenfalls erst in einem eventuellen Nachfolgeprozess. Denn auf mögliche spätere Konsequenzen aus dem Rechtsstreit für das Innenverhältnis der beiden Beklagten kommt es für die Entscheidung über die Bewilligung der PKH im Schadensersatzprozess des Klägers nicht an. Damit liegt das KG auf der Linie des BGH NJW-RR 2004, 536 = RVGreport 2004, 188 (Hansens) = AGS 2004, 188 = JurBüro 2004, 323, der die Notwendigkeit der Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten des neben seiner Kfz-Haftpflichtversicherung mit verklagten Versicherungsnehmers u.a. mit derselben Argumentation verneint hat. Dies hat der BGH damit begründet, ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder die Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers sei nicht im Prozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung und den Versicherungsnehmer zu klären. Dieser Streit sei vielmehr in einem gesonderten Prozess auszutragen.
Da die Rechtsfrage von verschiedenen OLG unterschiedlich behandelt wird, hat das KG die Rechtsbeschwerde zugelassen, die auch zum AZ VI ZB 31/08 eingelegt worden ist.
Heinz Hansens