“Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Ansprüche auf Zahlung, Auskunft etc. stehen dem Kläger nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag durch die vom Kläger erklärte – ordentliche – Kündigung beendet worden ist und rückabgewickelt weder muss (auf die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts entsprechend § 314 BGB beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr). Die Kündigung hat den Rentenversicherungsvertrag jedoch nicht wirksam beendet, da der Kläger zur Kündigung nicht berechtigt war. Die Parteien haben vorliegend das Recht zur ordentlichen Kündigung in § 6 der – unstreitig – einbezogenen AVB wirksam ausgeschlossen. Die Klausel verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot; sie hält auch einer Inhaltskontrolle Stand. Das hat das LG im angefochtenen Urteil (veröffentlicht in NJOZ 2007, 381) im Ergebnis und in der Begründung zutreffend und ausführlich ausgeführt …
1) Ein Verstoß der Klausel gegen § 178 Abs. 1 VVG, § 165 VVG ist nicht gegeben. Eine Rentenversicherung mit Sofortrente gegen Einmalzahlung ist weder mit einer Lebensversicherung auf den Todesfall gegen Zahlung einer Einmalprämie noch mit einer Lebensversicherung gegen Zahlungen laufender Prämien vergleichbar. Eine analoge Anwendung wie z.B. im Falle der von dem Kläger in Bezug genommenen Termfix-Versicherung kommt nicht in Betracht. Denn bei dieser Art von Versicherungen erfolgt die Auszahlung nach Ablauf der Versicherung (auch wenn der Todesfall vorher eintritt) und nicht sofort mit Vertragschluss.
2) Die Klausel verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist nicht überraschend.
a) Bei der Beurteilung der Klausel hat der Senat nicht auf den Kläger (der als ehemaliger Versicherungsagent über erhebliche Spezialkenntnisse verfügt haben wird) abgestellt, sondern auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (Palandt-Heinrichs, BGB, zu § 305c, Rn 15 m.w.N.).
b) Der Senat kann das Vorliegen des erforderlichen Überrumpelungs- oder Übertölplungseffektes (wofür der Kläger beweisbelastet ist) nicht positiv feststellen. Wie der Senat im Urt. v. 19.10.2005 (VersR 2006, 1245) ausgeführt hat, sind für die Frage der Auslegung von AGB nicht nur die Vertragsunterlagen, sondern alle Umstände maßgeblich, die im Zusammenhang mit dem Vertragschluss standen. Das gilt insb. für die Verbraucherinformationen, soweit sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung vorlagen. Entsprechendes hat auch bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob eine Klausel für den Versicherungsnehmer überraschend war. Das ist hierzu verneinen. Zum einen steht die Klausel nicht an einer – versteckten – Stelle, an der der Versicherungsnehmer diese überhaupt nicht vermutet hätte (vgl. Bl. 10 d. A.). Auch ist zumindest die Überschrift (“§ 6 Können Sie Ihre Versicherung kündigen?’) drucktechnisch hervorgehoben. Zum anderen ist der Kläger bei der Beantragung des Vertrages ausdrücklich auf den Kündigungsausschluss hingewiesen worden. Im Unterschriftsfeld wird der Kläger auf das Lesen der – auf der Rückseite des Antrages befindlichen – Schlusserklärungen hingewiesen. Auf der Rückseite (die nicht nur die Schlusserklärung enthält, sondern auch die “Info für unsere Kunden’) wird unter II. Nr. 4 unter “Können Sie die Versicherung zurückkaufen’ u.a. aufgeführt: “sofort beginnende Rentenversicherungen nach Tarif RSN können Sie nicht kündigen’. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beruft, nach dem überreichten Informationspaket sei eine Kündigungsmöglichkeit – zumindest missverständlich – erwähnt, so verfängt der Hinweis nicht. In der Überschrift wird deutlich (kursiv und hervorgehoben) darauf hingewiesen, dass die – folgenden – Ausführungen nur für die Rentenversicherung mit laufender Beitragspflicht, mithin nicht für die hier abgeschlossenen Rentenversicherung, gelten (“Wichtig für die Rentenversicherung mit laufender Beitragspflicht’).
Der Kläger konnte damit ohne weiteres erkennen, dass dieser Hinweis nicht für die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung galt.
3) Die Klausel verstößt weder gegen § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB (Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung) noch gegen § 307 Abs. 2 BGB (unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmer).
a) Der Kläger wiederholt mit seiner Berufung im Wesentlichen nur die bereits in erster Instanz aufgeführten Gründe. Hierzu hat das LG ausführlich und zutreffend Stellung genommen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil an.
b) Soweit sich der Kläger jetzt darauf beruft, dass die Frage der Auszahlung des Rückkaufswertes von der Frage der Kündigungsmöglichkeit zu unterscheiden sei, so ist das sicherlich richtig, verhilft der Auffassung des Klägers aber nicht zum Erfolg. Das LG hat ja gerade damit argumentiert, dass der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen die Auszahlung des Rückkaufswertes nach Eintritt des Versicherungsfalles (so wie hier gegeben, da der...