VVG § 165 § 178 (a.F.)
Leitsatz
Bei einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung (Sofortrente) kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer kein Recht zur ordentlichen Kündigung hat.
OLG Hamm, Urt. v. 17.8.2007 – 20 U 284/06
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer Rentenversicherung nach Kündigung der im Jahre 2001 geschlossenen Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit Sofortrente in Anspruch. Nach § 6 der einbezogenen AVB ist diese Rentenversicherung unkündbar.
Der Kläger, der die Rentenversicherung mit Schreiben vom 30.9.2005 kündigte und um Auszahlung des verbliebenen Kapitals bat, hat die Auffassung vertreten, § 6 AVB verstoße gegen §§ 165, 178 VVG und halte zudem einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht Stand.
Aus den Gründen
“Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Ansprüche auf Zahlung, Auskunft etc. stehen dem Kläger nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag durch die vom Kläger erklärte – ordentliche – Kündigung beendet worden ist und rückabgewickelt weder muss (auf die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts entsprechend § 314 BGB beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr). Die Kündigung hat den Rentenversicherungsvertrag jedoch nicht wirksam beendet, da der Kläger zur Kündigung nicht berechtigt war. Die Parteien haben vorliegend das Recht zur ordentlichen Kündigung in § 6 der – unstreitig – einbezogenen AVB wirksam ausgeschlossen. Die Klausel verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot; sie hält auch einer Inhaltskontrolle Stand. Das hat das LG im angefochtenen Urteil (veröffentlicht in NJOZ 2007, 381) im Ergebnis und in der Begründung zutreffend und ausführlich ausgeführt …
1) Ein Verstoß der Klausel gegen § 178 Abs. 1 VVG, § 165 VVG ist nicht gegeben. Eine Rentenversicherung mit Sofortrente gegen Einmalzahlung ist weder mit einer Lebensversicherung auf den Todesfall gegen Zahlung einer Einmalprämie noch mit einer Lebensversicherung gegen Zahlungen laufender Prämien vergleichbar. Eine analoge Anwendung wie z.B. im Falle der von dem Kläger in Bezug genommenen Termfix-Versicherung kommt nicht in Betracht. Denn bei dieser Art von Versicherungen erfolgt die Auszahlung nach Ablauf der Versicherung (auch wenn der Todesfall vorher eintritt) und nicht sofort mit Vertragschluss.
2) Die Klausel verstößt nicht gegen § 305c Abs. 1 BGB. Sie ist nicht überraschend.
a) Bei der Beurteilung der Klausel hat der Senat nicht auf den Kläger (der als ehemaliger Versicherungsagent über erhebliche Spezialkenntnisse verfügt haben wird) abgestellt, sondern auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (Palandt-Heinrichs, BGB, zu § 305c, Rn 15 m.w.N.).
b) Der Senat kann das Vorliegen des erforderlichen Überrumpelungs- oder Übertölplungseffektes (wofür der Kläger beweisbelastet ist) nicht positiv feststellen. Wie der Senat im Urt. v. 19.10.2005 (VersR 2006, 1245) ausgeführt hat, sind für die Frage der Auslegung von AGB nicht nur die Vertragsunterlagen, sondern alle Umstände maßgeblich, die im Zusammenhang mit dem Vertragschluss standen. Das gilt insb. für die Verbraucherinformationen, soweit sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung vorlagen. Entsprechendes hat auch bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob eine Klausel für den Versicherungsnehmer überraschend war. Das ist hierzu verneinen. Zum einen steht die Klausel nicht an einer – versteckten – Stelle, an der der Versicherungsnehmer diese überhaupt nicht vermutet hätte (vgl. Bl. 10 d. A.). Auch ist zumindest die Überschrift (“§ 6 Können Sie Ihre Versicherung kündigen?’) drucktechnisch hervorgehoben. Zum anderen ist der Kläger bei der Beantragung des Vertrages ausdrücklich auf den Kündigungsausschluss hingewiesen worden. Im Unterschriftsfeld wird der Kläger auf das Lesen der – auf der Rückseite des Antrages befindlichen – Schlusserklärungen hingewiesen. Auf der Rückseite (die nicht nur die Schlusserklärung enthält, sondern auch die “Info für unsere Kunden’) wird unter II. Nr. 4 unter “Können Sie die Versicherung zurückkaufen’ u.a. aufgeführt: “sofort beginnende Rentenversicherungen nach Tarif RSN können Sie nicht kündigen’. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beruft, nach dem überreichten Informationspaket sei eine Kündigungsmöglichkeit – zumindest missverständlich – erwähnt, so verfängt der Hinweis nicht. In der Überschrift wird deutlich (kursiv und hervorgehoben) darauf hingewiesen, dass die – folgenden – Ausführungen nur für die Rentenversicherung mit laufender Beitragspflicht, mithin nicht für die hier abgeschlossenen Rentenversicherung, gelten (“Wichtig für die Rentenversicherung mit laufender Beitragspflicht’).
Der Kläger konnte damit ohne weiteres erkennen, dass dieser Hinweis nicht für die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung galt.
3) Die Klausel verstößt weder gegen § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB (Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung) noch gegen § 307 Abs. 2 BGB (unange...